Wenn die Geschädigte den Zusammenprall in der Führerkabine als «Getätsch» wahrgenommen hat, so dass sie erschrocken sei, ist kaum vorstellbar, dass es im anderen Auto still geblieben sein soll. Abgesehen vom auffälligen Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf die Gründe für die fehlende Wahrnehmung ist festzuhalten, dass weder ein grösserer Kotflügel noch eine laute Klimaanlage solche Unfallgeräusche im Innern des betroffenen Autos auszuhebeln vermögen. Die Angabe solcher Gründe erscheint als Schutzbehauptung.