15 fernt. Die Geschädigte war in einem der beteiligten Unfallautos und gab an, es habe «getätscht» und sie sei erschrocken (pag. 212 Z. 38-40). Wenn die Geschädigte den Zusammenprall in der Führerkabine als «Getätsch» wahrgenommen hat, so dass sie erschrocken sei, ist kaum vorstellbar, dass es im anderen Auto still geblieben sein soll.