Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung habe er dies nunmehr mit der sehr lauten Klimaanlage begründet. Dieses Aussageverhalten zum Kerngeschehen erstaune sehr und sei nicht nachvollziehbar (pag. 379). Auch dieser Würdigung kann sich die Kammer anschliessen und darauf verweisen. Relevant ist, dass die Kollision nach vorerwähnter Sachverhaltserstellung zwischen zwei fahrenden Fahrzeugen stattfand und zu deren Stillstand führte. Bei der Kollision handelte es sich gemäss glaubhaften Aussagen der Geschädigten und des Zeugen nicht um eine leichte Streifung, sondern um einen akustisch gut wahrnehmbaren Lärm. Zeuge I.__