Mit seinen Aussagen belaste er den Beschuldigten nicht unnötig und sie würden sich mit den objektiven Beweismitteln decken. Auch die Geschädigte habe ausgesagt, dass es «getätscht» habe und sie deshalb erschrocken sei. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte die Kollision nicht gehört und nicht bemerkt habe (pag. 378). Der Beschuldigte habe zunächst nicht begründet, weshalb er die Kollision nicht bemerkt habe. Er sei in seinen Aussagen zum Vorfall stets kurz geblieben und habe die Ereignisse chronologisch geschildert. Die Vor- und Nachgeschichte habe er aber bis ins Detail erzählt.