Es gebe beim Zeugen keine Hinweise darauf, nicht wahrheitsgetreu auszusagen. Er habe als Unbeteiligter den Vorfall mitbekommen und habe sich dazu in einer optimalen Position befunden, um den Vorfall zu beobachten und auch akustisch wahrzunehmen. Die Aussagen des Zeugen stünden auch mit den Angaben des Beschuldigten im Einklang, dass dieser kurze Zeit später wieder am Unfallort vorbeigefahren sei. Er übertreibe nicht, widerspreche sich nicht und gebe auch an, wenn er etwas nicht wisse. Mit seinen Aussagen belaste er den Beschuldigten nicht unnötig und sie würden sich mit den objektiven Beweismitteln decken.