13. Wahrnehmung der Kollision Die Vorinstanz hat die Beweise auch in Bezug auf die Frage nach dem Bemerken der Kollision durch den Beschuldigten gewürdigt. Zusammenfassend hielt sie fest, Zeuge I.________ habe ein laut hörbares Knirschen vernommen. Sodann sei der Beschuldigte ganz langsam 10-20m weitergefahren, ehe er weggefahren sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt habe. Es gebe beim Zeugen keine Hinweise darauf, nicht wahrheitsgetreu auszusagen.