14 Insgesamt erachtet die Kammer es deshalb als erstellt, dass die Geschädigte ihren Abbiegungsvorgang korrekt eingeleitet und ausgeführt hatte, während der Beschuldigte die Wartelinie vor seinem Stillstand nicht nur um einige Zentimeter überrollte, sondern im Rahmen seines eigenen Abbiegevorgangs überfuhr und dabei mit Bewegung in den Radius der korrekt abbiegenden Geschädigten eindrang, was zur Kollision mit anschliessendem kurzem Stillstand der beiden führte.