Ein solches Szenario ergibt nur dann wirklich Sinn, wenn der Wagen des Beschuldigten ebenfalls in Bewegung gewesen ist und so nicht nur störend in den Kurvenradius der Geschädigten hineinragte, sondern in diesen Radius mit einer Vorwärtsbewegung geradezu eindrang. Hinzu kommt das widersprüchliche und unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf das Unfallgeschehen, wozu auf die vorerwähnte, treffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden kann.