Wäre die Geschädigte mit ihrem Wagen nämlich tatsächlich zu eng um das stehende Fahrzeug des Beschuldigten herum gefahren, so wäre es (lediglich) zu einer Streifung der beiden Autos gekommen, welche nicht dazu geführt hätte, dass beide Autos bei der Kollision kurz zum Stillstand hätten kommen müssen. Ein solches Szenario ergibt nur dann wirklich Sinn, wenn der Wagen des Beschuldigten ebenfalls in Bewegung gewesen ist und so nicht nur störend in den Kurvenradius der Geschädigten hineinragte, sondern in diesen Radius mit einer Vorwärtsbewegung geradezu eindrang.