323 Z. 25-26: «Und sie sind dann auch so stehen geblieben. So auf Tuch- oder Blechfühlung»), spricht gegen die Version des Beschuldigten. Wäre die Geschädigte mit ihrem Wagen nämlich tatsächlich zu eng um das stehende Fahrzeug des Beschuldigten herum gefahren, so wäre es (lediglich) zu einer Streifung der beiden Autos gekommen, welche nicht dazu geführt hätte, dass beide Autos bei der Kollision kurz zum Stillstand hätten kommen müssen.