Sie hat in beiden Einvernahmen konstant und gleichbleibend ausgesagt. Sie hat den Beschuldigten nicht übermässig belastet und sich auch nach dem Unfall korrekt verhalten (Anhalten, Schaden begutachten, Kontakt mit dem Gegenlenker aufnehmen, Kontaktdaten des Zeugen erfassen). Hätte sie den Unfall durch fehlendes Blinken, zu enges Kurvenschneiden etc. selber verursacht, so wäre ein solches beispielhaftes Verhalten umso rühmlicher gewesen. Besonders ihre Aussage, wonach bei der Kollision beide Autos kurz stillgestanden hätten (bestätigt durch Zeuge I.________, pag. 323 Z. 25-26: «Und sie sind dann auch so stehen geblieben.