Bei der Vorinstanz gab die Geschädigte an, sie habe geblinkt und eingespurt. Dann sei ihr ein schwarzes Auto vorne links hineingefahren. Sie hätten beide angehalten. Sie habe dann den Verkehr irgendwie wieder freigeben können und sei in die F.________ (Strasse) eingebogen (pag. 212 Z. 22-25). Die Geschädigte hatte nachweislich eine Atemalkoholkonzentration von 0.00 mg/l (pag. 10), wohingegen der Beschuldigte gemäss erstelltem Beweisergebnis bereits zu diesem Zeitpunkt nicht unerheblich alkoholisiert gewesen war. Es gibt keinen Grund, an den Aussagen der Geschädigten zu zweifeln. Sie hat in beiden Einvernahmen konstant und gleichbleibend ausgesagt.