jedes Detail des Anklagesachverhalts umfasst, ist das bestrittene Blinken und Kurvenfahren der Geschädigten vorliegend noch einmal unter die Lupe zu nehmen. Bereits vor Ort hatte die Geschädigte der Polizei angegeben, sie sei an der Kreuzung leicht nach links eingespurt und habe auch den linken Blinker gesetzt. Da kein Gegenverkehr gekommen sei, habe sie nicht bis zum Stillstand abbremsen müssen. Sie sei mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen. Der andere Lenker sei von der F.________ (Strasse) hergekommen und Richtung K.________-Dorf abgebogen. Er sei ihr vorne links in die Seite gefahren (pag. 12). Bei der Vorinstanz gab die Geschädigte an, sie habe geblinkt und eingespurt.