Der dem rechtkräftigen Schuldspruch zu Grunde liegende Sachverhalt beinhaltet auch mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten und eine korrekt abbiegende Geschädigte, was auch das Setzen eines Blinkers beinhaltet, ein zu enges Kurvenschneiden um ein sichtbar stehendes Objekt aber ausschliesst. Diese Sachverhaltsfeststellung – insbesondere ein korrektes Abbiegeverhalten der Geschädigten – steht an sich mit dem rechtskräftigen Schuldspruch als erstellt im Raum. Die Vorinstanz hielt sich dazu kurz, weil sie insbesondere das Überfahren der Signalisationen gewichtete und diesen Punkt als anerkannt erachtete (pag. 377). Weil die Rechtkraft aber nur den Schuldspruch und nicht unbedingt