13 Der anerkannte Schuldspruch erfolgte aber nicht rein deshalb, weil der Beschuldigte etwas über die Linie gerollt, dort gewartet hatte und es anschliessend zur Kollision gekommen war. Der dem rechtkräftigen Schuldspruch zu Grunde liegende Sachverhalt beinhaltet auch mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten und eine korrekt abbiegende Geschädigte, was auch das Setzen eines Blinkers beinhaltet, ein zu enges Kurvenschneiden um ein sichtbar stehendes Objekt aber ausschliesst.