SR 741.11]). Der Beschuldigte hat den Schuldspruch für die einfache Verkehrsregelverletzung bereits im Rahmen seiner Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 104) anerkannt. Die Einsprache kann aber nicht auf einzelne Schuldsprüche des Strafbefehls beschränkt werden, so dass der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung auch erstinstanzlich noch einmal zu behandeln war. Die Verteidigung erklärte dazu im vorinstanzlichen Plädoyer, die einfache Verkehrsregelverletzung sei deshalb erfüllt, weil der Beschuldigte keinen Vortritt gehabt habe und es zur Kollision gekommen sei (pag.