36 Abs. 2 SSV). Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Kein Vortritt» gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren. Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 3 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).