Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl aber auch vorgeworfen, er habe infolge mangelnder Aufmerksamkeit das Signal «Kein Vortritt» missachtet und habe der korrekt von der G.________ (Strasse) in die F.________ (Strasse) abbiegenden Geschädigten den Vortritt genommen, weshalb es folglich zu einer seitlich-frontalen Kollision zwischen den beiden Personenwagen gekommen sei (pag. 96). Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie gilt Art. 75 Abs. 3-5 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21; Art. 36 Abs. 2 SSV).