im Gespräch gewesen sei, erscheine sein Verhalten erstaunlich, wonach er ohne Argwohn und Hintergedanken an den beiden vorbeigefahren sein wolle. Insgesamt würden die Aussagen des Beschuldigten zielgerichtet und ergebnisorientiert erscheinen. Angesichts seiner strafrechtlichen SVG-Vergangenheit habe er auch ein Motiv gehabt, nämlich ein Interesse, einen erneuten Ausweisentzug – diesmal vielleicht sogar auf unbestimmte Zeit – zu verhindern. Auf die Aussagen des Beschul-