Auch habe er bestätigt, die Geschädigte bei der Rückfahrt am Strassenrand gesehen zu haben. Der Beschuldigte habe seine Aussagen offensichtlich den entsprechenden Beweisen angepasst und weise Aggravierungstendenzen vor (pag. 379 f.). Er habe darauf bestanden, dass es nur so habe gewesen sein können, dass die Geschädigte in ihn hineingefahren sei und nicht er in sie, was angesichts seiner anderen Aussagen, wonach er die Kollision gar nicht bemerkt habe, sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere der objektiv festgestellten Schäden an beiden Fahrzeugen nicht nachvollziehbar sei.