Beim Zeugen handle es sich um einen Unbeteiligten, der den Unfall gesehen und keinen der Beteiligten gekannt habe. Er übertreibe nicht, sage nicht widersprüchlich aus und belaste den Beschuldigten nicht unnötig. Seine Aussagen seien glaubhaft. Auch die Geschädigte habe glaubhaft ausgesagt. Ihre Aussagen würden mit der Fotodokumentation und den Aussagen des Zeugen in Einklang stehen (pag. 378 f.). Auch seien keine Gründe ersichtlich, welche auf eine Falschaussage hindeuten würden. Der Beschuldigte sei in seinen Aussagen zum relevanten Vorfall stets kurz geblieben und habe die Ereignisse chronologisch geschildert.