11 12. Unfallhergang Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Unfallhergang beweiswürdigend fest, es sei erstellt, dass es zu einer Kollision mit deutlich sichtbarem Sachschaden gekommen sei. Zeuge I.________ (Fahrradfahrer) habe angegeben, dass der Beschuldigte und die Geschädigte nach der Kollision einige Sekunden stehen geblieben seien. Dann sei der Beschuldigte während 10-20 Metern ganz langsam weitergefahren, ehe er weggefahren sei. Beim Zeugen handle es sich um einen Unbeteiligten, der den Unfall gesehen und keinen der Beteiligten gekannt habe.