Eine solche vermag denn auch das doch auffällige Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall logisch zu erklären: Mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, gesteigerte Risikobereitschaft bezüglich Konsequenzen, bagatellisierte Einschätzung des Geschehenen, so dass man – sich in Sicherheit wähnend – auch keine Skrupel hat, den gleichen Weg zurückzufahren, wohl darauf vertrauend, dass die Geschädigte zwischenzeitlich ebenfalls weitergefahren sei. Die Kammer geht nach dem Gesagten beweiswürdigend davon aus, dass der Beschuldigte im Unfallzeitpunkt nicht wie behauptet nüchtern war, wobei die genaue BAK nicht mehr zweifelsfrei rekonstruierbar ist.