der zeitlichen Abläufe, der geringen Zeit zur Alkoholisierung nach dem Unfall und der Tatsache, dass die erste Dekantierung gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten bereits vor Eintreffen des ersten Gastes, im Rahmen der Vorbereitungen zur Party, und somit auch vor dem Unfall erfolgt war (pag. 217 Z. 34-35, pag. 219 Z. 8 f., pag. 496 Z. 30-32; der ersteintreffende Zeuge C.________ erwähnt nichts von Dekantieren, pag. 326 Z. 12-13), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während den Vorbereitungen zur Party bereits einen Teil des Inhalts der beiden erstdekantierten Weinflaschen selber konsumiert hat. Ginge man bezüglich Nachtrunks realistischerweise und im Einklang mit den Zeu-