219 Z. 26-28). E.________ setzte dieses Dekantieren zeitlich aber vor das zweite Nachschenken bei seinem Eintreffen (pag. 328 Z. 35-41). Keiner der Zeugen behauptete zudem, beim zweiten Nachschenken zum Eintreffen E.________ seien die Weingläser leer gewesen. Dieser Umstand wurde nur vom Beschuldigten mehrfach betont (pag. 219 Z. 13 und 21) und erscheint als Schutzbehauptung. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass bis kurz vor Eintreffen der Polizei und dem zweiten Dekantieren zwei Flaschen bereits dekantierten Weins durch alle vier Partyteilnehmer ausgetrunken worden seien (pag. 219 Z. 8 f., Z. 26), stellt dies keinen Beweis für seinen angeblich massiven Nachtrunk dar: Angesichts