219 Z. 3-6). Dies muss mindestens bis 18:30 oder eher bis 18:35 Uhr gedauert haben. Dass der Beschuldigte danach, also ab ca. 18:30 Uhr oder 18:35 Uhr, zwischen den Willkommensgrüssen der separat folgenden beiden anderen Kollegen, dem zweiten Dekantieren des Weines, dem Grillieren etc. innerhalb von nur ca. 25-30 Minuten bis zum Eintreffen der Polizei um 19:01 Uhr (pag. 16) dreieinhalb Schwenkgläser à jeweils 1-2 dl Rotwein ausgetrunken haben soll (pag. 219 Z. 7-30, pag. 220 Z.11-14), ist doch eher lebensfremd, es sei denn, man habe bewusst innert Kürze einen alkoholisch hohen Mindestpegel anpeilen wollen.