Aus diesen Angaben ergibt sich Folgendes: Gestützt auf die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte frühestens um 18:15 Uhr vom Bahnhof K.________ zurück an seinem Domizil eingetroffen ist (pag. 495 Z. 31, Z. 43). Dies korreliert auch mit der erstellten restlichen Chronologie, wonach der Unfall um 18:05 Uhr stattfand, die Geschädigte und Zeuge I.________ den Schaden ca. 5-10 Minuten zusammen begutachteten und die Geschädigte die Kontrollschildnummer des anderen Autos und die Koordinaten des Zeugen aufnahm (pag. 212 Z. 29-32, pag. 322 Z. 32-38), die Geschädigte während dieser Begutachtung um 18:09 Uhr sodann die Polizei anrief (pag.