Die Darstellungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Frage nach der angeblich kompletten Nüchternheit im Unfallzeitpunkt resp. dem Nachtrunk muten höchst unglaubhaft an und erscheinen der Kammer insgesamt als Schutzbehauptungen, dies aus folgenden Gründen: Der ersteintreffende Gast C.________ gab zusammengefasst und im Wesentlichen zu Protokoll, er sei um 18:15 Uhr mit dem Zug in K.________ eingetroffen und dann mit seinem mitgebrachten Klappvelo etwa gleichzeitig mit dem Beschuldigten an dessen Domizil eingetroffen.