496 Z. 31 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand in der Einsprache des Beschuldigten vom 9. Dezember 2021 nicht bestritten wurde (pag. 104), auch wenn es sich hierbei möglicherweise um ein Missverständnis zwischen der Verteidigung und dem Beschuldigten handelte. Mit Schreiben vom 4. August 2022 erklärte die Verteidigung dann, der Beschuldigte bestreite, in alkoholisiertem Zustand an den Bahnhof gefahren zu sein. Als er losgefahren sei, sei er nüchtern gewesen (pag. 143 f.). Die Darstellungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Frage nach der angeblich kompletten Nüchternheit im Unfallzeitpunkt resp.