des Nachtrunkes. Für die Frage der angeblich konsumierten Alkoholmenge und damit des Zustandes des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt ist eine kritische, umfassende Aussagewürdigung vorzunehmen. Der Beschuldigte machte an der polizeilichen Befragung vor Ort einen Nachtrunk von ca. 3-4 Gläsern Rotwein geltend, während er beteuerte, zum Unfallzeitpunkt nüchtern gewesen zu sein (pag. 8). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2022 schilderte der Beschuldigte, als er zu Hause angekommen sei, sei der erste Gast, C.________, bereits dort gewesen.