11. Zustand des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt Der vorinstanzlich erfolgte Freispruch vom Tatvorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand hindert die Kammer nicht daran, sich zur vollständigen Beurteilung der verbleibenden Anklagepunkte ein eigenes Bild über den tatsächlichen körperlichen Zustand des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt zu machen. Dieser Aspekt hat Einfluss auf die Rekonstruktion des Unfallhergangs und die Beurteilung des sich Entfernens vom Unfallort resp. des Nachtrunkes.