8. Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen wie unter Ziff. II. 6. hiervor aus den Akten rekonstruiert blieb grundsätzlich unbestritten. Insbesondere blieben das Missachten des Signals «kein Vortritt», die Kollision an sich, die entstandenen Schäden an den beiden Personenwagen, der generelle Unfallort, die Fahrwege, das Entfernen vom Unfallort und die im Spital festgestellte BAK des Beschuldigten unbestritten.