Der Beschuldigte entfernte sich anschliessend trotz entstandenem Sachschaden, ohne unverzüglich Rücksprache mit der Geschädigten zu nehmen oder die Polizei zu avisieren. Dadurch entzog sich bzw. verhinderte er die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen.