8, vgl. auch pag. 143-144). Eine Rückrechnung des IRM unter Berücksichtigung des angegebenen Nachtrunkes (4 dl Rotwein) ergab eine BAK von 0.63 ‰ im Unfallzeitpunkt (pag. 23). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte spontan an, vor dem Wein zuerst noch ein Glas Whisky getrunken zu haben (pag. 219 Z. 3- 4), womit er den Nachtrunk quantitativ erhöhte. Dass zu Beginn gemeinsam ein Glas Whisky getrunken worden war, wurde von Zeuge C.________ bestätigt (pag. 326 Z. 19-23).