Kollege D.________ – seines Zeichens Jurist – hatte den Beschuldigten in seinem eigenen Auto ins Spital begleitet, während die anderen beiden Kollegen alleine im Domizil des Beschuldigten verblieben waren (pag. 223 Z. 22-28, pag. 326 Z. 44-47). Der Test ergab später eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration (nachfolgend: BAK) von mindestens 1.36 ‰ und höchstens 2.17 ‰ (pag. 19, pag. 23). Der Beschuldigte machte an der polizeilichen Befragung vor Ort jedoch einen Nachtrunk von 3-4 Gläsern Rotwein geltend, während er beteuerte, zum Kollisionszeitpunkt nüchtern gewesen zu sein (pag. 8, vgl. auch pag.