214 Z. 1-2, pag. 227). Die Polizei stellte bei der Geschädigten mittels Atemalkoholtest um 18:45 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0.00 mg/l fest (pag. 10). Sie war somit im Zeitpunkt des Unfalls komplett nüchtern. Der Beschuldigte – zu Hause angekommen – widmete sich seiner Grillparty und den nacheinander eintreffenden drei Gästen (pag. 218 Z. 34 bis pag. 219 Z. 30). Die zwei Polizeimitarbeiter der Mobilen Polizei konnten den Beschuldigten offenbar mittels Halterermittlung ausfindig machen und konfrontierten diesen um 19:01 Uhr bei sich zu Hause, umgeben von seinen drei Kollegen. Gemäss allseitigen Aussagen wurden hitzige Diskussionen geführt.