__) am Unfallort, welche von der Geschädigten zuvor um 18:09 Uhr via KEZ telefonisch aufgeboten worden war (pag. 1), und nahm von 18:30-18:45 Uhr ihre Aussage auf (pag. 12), dies nach einer Belehrung über ihre Rechte (pag. 14). Die Zeugenbeobachtung des Fahrradfahrers I.________ wurde nirgends polizeilich aufgenommen. Er wurde nicht im Anzeigerapport vermerkt und von seiner Existenz lernt man in den Akten wirklich explizit überhaupt erst durch die Aussage der Geschädigten an der Hauptverhandlung, unter Vorlage des Zettels, auf welchem er ihr vor Ort seine Koordinaten und die Kontrollschildnummer des Beschuldigten notiert hatte (pag. 212 Z. 29-32, pag. 214 Z. 1-2, pag.