Das Widerrufsverfahren bezieht sich vorliegend nur auf die angefochtenen Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Der rechtskräftige vorinstanzliche Schuldspruch (und der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) betrifft lediglich eine Übertretung, und kann damit nicht Ursache eines Widerrufsverfahrens sein (vgl. Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht betreffend die zu überprüfenden Punkte über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art.