3 zumessung können die beiden Punkte nicht unabhängig voneinander beurteilt werden (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399 [nachstehend zit. BSK StPO-AUTOR] mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts [nachstehend zit. BGer] 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Das Widerrufsverfahren bezieht sich vorliegend nur auf die angefochtenen Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.