3. Es sei dem Angeschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung gemäss Kostennote vom 26. Januar 2023 zuzusprechen und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung gemäss Kostennote vom 16. Januar 2024. Eventualantrag 1: