3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 471 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 476 f.) sowie ein aktueller IVZ- Auszug (pag. 478 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Beim Beschuldigten wurden zudem die Steuererklärung 2022 (pag. 432 ff.), die Veranlagungsverfügungen 2021 (pag. 458 ff.) sowie der Lohnausweis 2022 (pag. 469) ediert (vgl. pag. 427). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 492 ff.).