Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. Januar 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (pag. 490 ff.). Die Kammer behielt sich vorfrageweise vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter einer möglichen Verletzung der gesetzlichen Pflichten nach Art. 51 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu prüfen (bei Entstehung eines Sachschadens muss die Geschädigte benachrichtigt werden oder falls dies nicht möglich ist, die Polizei). Die Vorinstanz hat diese Pflicht ebenfalls als verletzt angesehen und sie entsprechend in ihr Urteil aufgenommen. Im Strafbefehl, der als An-