357 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. April 2023 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, eventualiter nur gegen die Kostenverlegung (pag. 413 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25. April 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 421 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. Januar 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (pag.