Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 151+152 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 27. Januar 2023 (PEN 22 88+89) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 27. Januar 2023 (pag. 345 ff.) von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in ange- trunkenem Zustand (mind. 0.63 ‰), angeblich begangen am 27. August 2021 in K.________, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 346, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit und dadurch Missachten des Signals «kein Vortritt», des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der mehrfa- chen, versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, alles begangen am 27. August 2021 in K.________, schuldig. Sie verurteilte ihn für die mehrfach versuchte Vereitelung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 410.00, ausmachend total CHF 20’500.00, für die einfache Verkehrsregel- verletzung und das pflichtwidrige Verhalten zu einer Übertretungsbusse von CHF 550.00 sowie zu den gesamten Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5'612.90. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 24. Dezember 2020 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 290.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert, unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Be- schuldigten (pag. 346 f., Ziff. II und III erstinstanzliches Urteil und Urteilsberichti- gung pag. 398 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 3. Februar 2023 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 351). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung (inkl. Ur- teilsberichtigung) mit Verfügung vom 24. März 2023 (pag. 357 f.) erklärte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 17. April 2023 form- und fristgerecht die Berufung, be- schränkt auf die Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, eventualiter nur gegen die Kostenverlegung (pag. 413 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete mit Schreiben vom 25. April 2023 auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren (pag. 421 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. Januar 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (pag. 490 ff.). Die Kammer behielt sich vorfrageweise vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter einer möglichen Verletzung der gesetzlichen Pflichten nach Art. 51 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu prüfen (bei Entstehung eines Sachschadens muss die Geschädigte benachrichtigt werden oder falls dies nicht möglich ist, die Polizei). Die Vorinstanz hat diese Pflicht ebenfalls als verletzt ange- sehen und sie entsprechend in ihr Urteil aufgenommen. Im Strafbefehl, der als An- 2 klageschrift gilt, ist diese Bestimmung jedoch nicht enthalten, obwohl der dazu- gehörige Satz im Vorwurf vorkommt (pag. 491). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 471 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 476 f.) sowie ein aktueller IVZ- Auszug (pag. 478 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Beim Beschuldigten wur- den zudem die Steuererklärung 2022 (pag. 432 ff.), die Veranlagungsverfügungen 2021 (pag. 458 ff.) sowie der Lohnausweis 2022 (pag. 469) ediert (vgl. pag. 427). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 492 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 506): 1. Der Angeschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Zif- fer II / 2 Urteilsdispositiv) sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziffer II / 3 Urteilsdispositiv). 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es sei dem Angeschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung gemäss Kostennote vom 26. Januar 2023 zuzusprechen und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung gemäss Kostennote vom 16. Januar 2024. Eventualantrag 1: Sofern der Angeschuldigte wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen, er hingegen wegen (fahrlässigem) pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall verurteilt wird: die Busse sei angemessen zu reduzieren, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zur Hälfte vom Kanton Bern zu übernehmen und es seien dem Angeschuldig- ten für das erstinstanzliche Verfahren die Hälfte seiner Parteikosten (gemäss Kostennote vom 26. Ja- nuar 2023) auszurichten und für das oberinstanzliche Verfahren die Hälfte seiner Kostennote vom 16. Januar 2024. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs sei zu verzichten. Eventualantrag 2: Sofern der Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie ver- suchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestätigt wird: die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten seien zu einem Viertel vom Kanton Bern zu übernehmen und es sei dem Angeschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ein Viertel seiner Parteikosten (gemäss Kos- tennote vom 26. Januar 2023) auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer die Schuld- sprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und mehrfach versuchter Ver- eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die gesamte Straf- zumessung sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregel- verletzung sind hingegen in Rechtskraft erwachsen. Trotz fehlender Anfechtung nicht in Rechtskraft erwachsen ist nach Ansicht der Kammer der Widerrufspunkt. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Straf- 3 zumessung können die beiden Punkte nicht unabhängig voneinander beurteilt wer- den (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399 [nachstehend zit. BSK StPO-AUTOR] mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts [nachstehend zit. BGer] 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Das Widerrufsverfahren bezieht sich vorliegend nur auf die angefoch- tenen Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Der rechtskräftige vorinstanzliche Schuldspruch (und der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) betrifft lediglich eine Übertretung, und kann damit nicht Ursache eines Widerrufsverfahrens sein (vgl. Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht betreffend die zu überprüfenden Punkte über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsver- bot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Ver- schlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Rahmengeschehen Der Beschuldigte hatte am Abend des 27. Augusts 2021 bei sich zu Hause an der F.________ (Strasse) in K.________ eine Grillparty mit seinen drei langjährigen Kollegen C.________, D.________ und E.________ geplant, die er teilweise während mehrerer Jahre nicht mehr gesehen hatte. Weil seine Ehefrau nicht da war, bereitete er für die Party nachmittags alles selber vor. Nach den Vorbereitun- gen fuhr er gegen 18:00 Uhr in seinem Personenwagen von seinem Domizil an der F.________ (Strasse) in K.________ los, um den ersten Gast beim nahegelegenen Bahnhof K.________ abzuholen (pag. 18-35). Die F.________ (Strasse) als Ne- benstrasse mündet an ihrem Ende rechtwinklig in die G.________ (Strasse) (T- Mündung) als Hauptstrasse, wobei der Verkehr auf der G.________ (Strasse) vor jenem der F.________ (Strasse) vortrittsberechtigt ist (Markierung Haifischzähne am Mündungsende der F.________ (Strasse)). Bei dieser Einmündung kam es um ca. 18:05 Uhr (pag. 2) zu einer (Streif-)Kollision zwischen dem Auto des Beschul- digten, aus der F.________ (Strasse) herausfahrend und links in die G.________ (Strasse) einbiegend, und dem Auto der Geschädigten, von rechts her auf der G.________ (Strasse) herkommend und links in die F.________ (Strasse) abbie- gend (pag. 4). Die Geschädigte war nach dem Einkaufen auf dem Weg an ihr Do- mizil, welches sich unweit desjenigen des Beschuldigten, am H.________, befindet (pag. 2 und pag. 212 Z. 21-22). Der Karosserieschaden beim Auto des Beschuldigten entstand an der rechten Ecke der vorderen Stossstange und belief sich auf CHF 1'000.00 (pag. 7, pag. 108- 109 und pag. 114-117). Jener beim Auto der Geschädigten entstand demgegenü- ber passend dazu an der Hinterseite des vorderen linken Radhauses (pag. 11 und 4 pag. 112-113). Die Kollision wurde von einem Fahrradfahrer, welcher hinter der Geschädigten auf der G.________ (Strasse) Richtung K.________ hergefahren kam, visuell und akustisch beobachtet (pag. 212 Z. 29-32, pag. 214 Z. 1-2, pag. 227 und pag. 322-324). Die Geschädigte folgte daraufhin ihrem ursprünglichen Weg in die F.________ (Strasse) kurz weiter, hielt aber weiter vorne am rechten Strassenrand nach dem Fussgängerstreifen an mit der Absicht, gemeinsam mit dem Beschuldigten den Schaden aufzunehmen. Als sie zurück Richtung Stras- senmündung lief, musste sie jedoch feststellen, dass das andere Unfallauto bereits weg war (pag. 212 Z. 24-27, pag. 213 Z. 8-11 und pag. 218 Z. 12). Der Beschuldig- te war unmittelbar nach der Kollision auf seinem geplanten Weg weitergefahren bis zum Bahnhof K.________, ohne anzuhalten oder mit der Geschädigten sonstwie Kontakt aufzunehmen (pag. 217 Z. 31, pag. 218 Z. 19-21). Stattdessen begab sich aber der Fahrradfahrer I.________ zur Geschädigten und konnte ihr die festgestell- te Kontrollschildnummer des anderen Wagens und seine eigenen Koordinaten mit- teilen (pag. 322 Z. 32 und pag. 212 Z. 31). Der Beschuldigte musste derweilen am Bahnhof K.________ feststellen, dass sein Kollege bereits angekommen war (er war mit seinem Faltvelo eigenständig auf dem Weg zur Grillparty), so dass er um- kehrte und unverrichteter Dinge den gleichen Weg entlang wieder zurück nach Hause fuhr (pag. 218 Z. 20-23 und Z. 34-35, pag. 325 Z. 32-34). Dabei bog er er- neut in die F.________ (Strasse) ein, fuhr an der Geschädigten und dem Fahrrad- fahrer vorbei, welche mit der Schadensbegutachtung am Auto der Geschädigten beschäftigt waren. Der Fahrradfahrer erkannte das Auto des Beschuldigten und wies die Geschädigte auf dieses hin. Der Beschuldigte hielt jedoch seinen Wagen nicht an und fuhr an ihnen vorbei (pag. 218 Z. 23-24, pag. 213 Z. 16-18 und pag. 322 Z. 32-36). Kurz danach erschien die Polizei (MobPol Seeland, L.________/M.________) am Unfallort, welche von der Geschädigten zuvor um 18:09 Uhr via KEZ telefonisch aufgeboten worden war (pag. 1), und nahm von 18:30-18:45 Uhr ihre Aussage auf (pag. 12), dies nach einer Belehrung über ihre Rechte (pag. 14). Die Zeugenbeobachtung des Fahrradfahrers I.________ wurde nirgends polizeilich aufgenommen. Er wurde nicht im Anzeigerapport vermerkt und von seiner Existenz lernt man in den Akten wirklich explizit überhaupt erst durch die Aussage der Geschädigten an der Hauptverhandlung, unter Vorlage des Zettels, auf welchem er ihr vor Ort seine Koordinaten und die Kontrollschildnummer des Beschuldigten notiert hatte (pag. 212 Z. 29-32, pag. 214 Z. 1-2, pag. 227). Die Poli- zei stellte bei der Geschädigten mittels Atemalkoholtest um 18:45 Uhr eine Atemal- koholkonzentration von 0.00 mg/l fest (pag. 10). Sie war somit im Zeitpunkt des Un- falls komplett nüchtern. Der Beschuldigte – zu Hause angekommen – widmete sich seiner Grillparty und den nacheinander eintreffenden drei Gästen (pag. 218 Z. 34 bis pag. 219 Z. 30). Die zwei Polizeimitarbeiter der Mobilen Polizei konnten den Beschuldigten offenbar mittels Halterermittlung ausfindig machen und konfrontier- ten diesen um 19:01 Uhr bei sich zu Hause, umgeben von seinen drei Kollegen. Gemäss allseitigen Aussagen wurden hitzige Diskussionen geführt. Später kamen offenbar drei weitere Polizeimitarbeiter in einem Zivilfahrzeug hinzu (pag. 14, pag. 16, pag. 219 Z. 29-44, pag. 223 Z. 12-28, pag. 325 Z. 29-46 und pag. 328 Z. 40 bis pag. 329 Z. 4). Ein Atemalkoholtest beim Beschuldigten ergab um 19:10 Uhr (pag. 17) resp. 19:12 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0.57 mg/l (pag. 6), nach- 5 dem die Polizei bei ihm auch gewisse Zeichen von Alkoholisierung festgestellt hatte (unruhiges und angetriebenes Verhalten, provokativ aber zunehmend normal, Re- aktion und Sprache unauffällig, Alkoholmundgeruch; pag. 16). Zwischen 19:10 und 19:25 Uhr wurde vor Ort zudem die Aussage des Beschuldigten aufgenommen (pag. 8), dies nach einer Belehrung über seine Rechte (pag. 14). Er wurde sodann von der Polizei ins Spital gebracht, wo er um 20:40 Uhr einem Blutalkoholtest un- terzogen wurde (pag. 18). Im Spitalzentrum Biel konnten eindeutig schwerere Al- koholisierungsanzeichen festgestellt werden (Alkoholmundgeruch, vorhandene Amnesie, benommenes Bewusstsein, verwaschene Sprache, angetriebenes Ver- halten, euphorische Stimmung, leicht schwankender Strichgang, Fazit: deutliche Alkoholisierung; pag. 29). Kollege D.________ – seines Zeichens Jurist – hatte den Beschuldigten in seinem eigenen Auto ins Spital begleitet, während die anderen beiden Kollegen alleine im Domizil des Beschuldigten verblieben waren (pag. 223 Z. 22-28, pag. 326 Z. 44-47). Der Test ergab später eine rückgerechnete Blutalko- holkonzentration (nachfolgend: BAK) von mindestens 1.36 ‰ und höchstens 2.17 ‰ (pag. 19, pag. 23). Der Beschuldigte machte an der polizeilichen Befragung vor Ort jedoch einen Nachtrunk von 3-4 Gläsern Rotwein geltend, während er be- teuerte, zum Kollisionszeitpunkt nüchtern gewesen zu sein (pag. 8, vgl. auch pag. 143-144). Eine Rückrechnung des IRM unter Berücksichtigung des angege- benen Nachtrunkes (4 dl Rotwein) ergab eine BAK von 0.63 ‰ im Unfallzeitpunkt (pag. 23). Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte spontan an, vor dem Wein zuerst noch ein Glas Whisky getrunken zu haben (pag. 219 Z. 3- 4), womit er den Nachtrunk quantitativ erhöhte. Dass zu Beginn gemeinsam ein Glas Whisky getrunken worden war, wurde von Zeuge C.________ bestätigt (pag. 326 Z. 19-23). 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 30. November 2021 (pag. 96 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgender Sachverhalt vorgewor- fen: Einfache Verkehrsregelverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (I), Führen ei- nes Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (nachfolgend: FIAZ): 1. Der Beschuldigte fuhr in angetrunkenem Zustand (mind. 0.63 ‰) mit seinem Personenwagen […] auf die Verzweigung F.________ (Strasse) / G.________ (Strasse) zu und beabsichtigte nach links in die G.________ (Strasse) abzubiegen, wobei er infolge mangelnder Aufmerksamkeit das Signal «kein Vortritt» missachtete und der korrekt von der G.________ (Strasse) in die F.________ (Strasse) abbiegenden von J.________ […] den Vortritt nahm, weshalb es folglich zu einer seitlich-frontalen Kollision zwischen den beiden Personenwagen kam. Der Beschuldigte ent- fernte sich anschliessend trotz entstandenem Sachschaden, ohne unverzüglich Rücksprache mit der Geschädigten zu nehmen oder die Polizei zu avisieren. Dadurch entzog sich bzw. verhinderte er die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit de- nen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen. Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (II): 2. Der Beschuldigte konsumierte vier Gläser Rotwein (ca. 4 dl), obwohl er nach dem vorgängig ver- ursachten Unfall mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen musste. Dadurch versuchte er die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt zu verei- 6 teln. 8. Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen wie unter Ziff. II. 6. hiervor aus den Akten rekonstruiert blieb grundsätzlich unbestritten. Insbesondere blieben das Missachten des Signals «kein Vortritt», die Kollision an sich, die entstandenen Schäden an den beiden Per- sonenwagen, der generelle Unfallort, die Fahrwege, das Entfernen vom Unfallort und die im Spital festgestellte BAK des Beschuldigten unbestritten. 9. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Umstände der Kollision. So bestreitet er, kurz vor der Kollision in Bewegung gewesen und damit aktiv in das Auto der Geschädigten hineingefahren zu sein. Stattdessen macht er geltend, er sei höchstens 20 cm über die Haifischzähne hinaus in die G.________ (Strasse) gefahren und habe dort an- gehalten. Die Geschädigte habe nicht geblinkt, so dass er davon ausgegangen sei, sie fahre geradeaus weiter. Er habe rechts nach Verkehr Ausschau gehalten und weder ihr Abbiegen noch die Streifung seiner Karosserie mitbekommen. Sie habe die Kollision offenbar verursacht, als sie bei ihrem (zu engen) Abbiegen in die F.________ (Strasse) um seine Stossstange herumgefahren sei. Nach der Ge- schädigten hingegen soll es der Beschuldigte gewesen sein, welcher in ihren kor- rekt abbiegenden, sich in langsamer Fahrt befindlichen Personenwagen hineinge- fahren sei. Sie macht geltend, sie habe – auf die T-Mündung zufahrend – geblinkt und eingespurt. Weiter bestreitet der Beschuldigte, die Kollision bemerkt zu haben. Er habe den Schaden an seinem Auto erstmals bemerkt, als die Polizei ihn darauf aufmerksam gemacht habe. Die Geschädigte und der Fahrradfahrer gaben an, dass die Kollisi- on akustisch gut hörbar gewesen sei und sie sich nicht vorstellen können, dass der Beschuldigte dies nicht mitbekommen hätte. Der Beschuldigte räumte auf Vorhalt entsprechender Aussagen des Fahrradfahrers an der vorinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung ein, nach der Kollision während ca. 10-20m verlangsamt weitergefahren zu sein. Er bestreitet jedoch einen Zu- sammenhang mit der Kollision und macht stattdessen geltend, er habe im Rück- spiegel gesehen, wie der Fahrradfahrer mit dem Arm herumgewedelt habe. So ha- be er sich gefragt, was der von ihm wolle. Er habe wohl etwas mit der Frau im gel- ben Auto zu tun gehabt. Bestritten war zudem das Ergebnis der Rückrechnung der BAK auf den Unfallzeit- punkt durch das IRM. Der Beschuldigte machte nachträglich geltend, sein Nachtrunk habe vor den 3-4 Gläsern Rotwein bereits mit einem Glas Whisky be- gonnen. Zudem seien die Gläser Rotwein sehr gut gefüllt gewesen. Gestützt auf dieses Vorbringen – nur teilweise bestätigt durch die als Zeugen aufgerufenen drei Kollegen – kam die Vorinstanz denn auch zum Schluss, dass unter diesen Um- ständen nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausge- gangen werden könne, dass die massgebliche BAK im Zeitpunkt des Unfalles über der strafrechtlich relevanten Grenze gelegen habe, so dass es bezüglich FIAZ zum – heute rechtskräftigen – Freispruch gekommen ist. 7 10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 373-375). Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 368-373). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, wird auf eine vollständige Wie- dergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 11. Zustand des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt Der vorinstanzlich erfolgte Freispruch vom Tatvorwurf des Fahrens in angetrunke- nem Zustand hindert die Kammer nicht daran, sich zur vollständigen Beurteilung der verbleibenden Anklagepunkte ein eigenes Bild über den tatsächlichen körperli- chen Zustand des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt zu machen. Dieser Aspekt hat Einfluss auf die Rekonstruktion des Unfallhergangs und die Beurteilung des sich Entfernens vom Unfallort resp. des Nachtrunkes. Für die Frage der angeblich kon- sumierten Alkoholmenge und damit des Zustandes des Beschuldigten im Unfall- zeitpunkt ist eine kritische, umfassende Aussagewürdigung vorzunehmen. Der Beschuldigte machte an der polizeilichen Befragung vor Ort einen Nachtrunk von ca. 3-4 Gläsern Rotwein geltend, während er beteuerte, zum Unfallzeitpunkt nüchtern gewesen zu sein (pag. 8). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 26. August 2022 schilderte der Beschuldigte, als er zu Hause angekom- men sei, sei der erste Gast, C.________, bereits dort gewesen. Sie hätten sich herzlich begrüsst, weil sie sich schon lange nicht mehr gesehen hätten. Das sei um ca. 18:00 Uhr gewesen. Nach der Begrüssung hätten sie eine Überschwemmung im Badezimmer des Geschäftshauses aufgenommen. Danach seien sie in sein Büro gegangen und er habe C.________ eine Software gezeigt (pag. 218 Z. 34 ff., pag. 219 Z. 1 f., vgl. auch pag. 495 Z. 15 ff., Z. 22 ff.). Dazu hätten sie je ein Glas Whisky getrunken. Danach seien sie zum Wohnhaus gegangen und er habe C.________ gezeigt, was er alles vorbereitet habe. Dann hätten sie sich auf der Terrasse zwei grosse Gläser Wein eingeschenkt. Es seien richtig grosse «Schwenkgläser» gewesen. Er habe zuvor zwei Flaschen Wein dekantiert (pag. 219 Z. 3 ff.). Nach ca. zehn Minuten sei D.________ eingetroffen und habe auch ein Glas Wein bekommen. Da ihre Gläser zu diesem Zeitpunkt schon leer gewesen seien, habe er diese auch nachgefüllt (pag. 219 Z. 11 ff.). Nach ca. fünf bis zehn Minuten sei E.________ gekommen (pag. 219 Z. 17 ff.). Sein eigenes Glas sei zu diesem Zeitpunkt wieder leer gewesen. Sie hätten dann die Weingläser wieder aufgefüllt und angestossen. Nachdem er das Fleisch auf den Grill getan ha- be, habe er gesehen, dass die Dekantierflasche leer gewesen sei. Er habe dann zwei Flaschen reingefüllt. Dann habe er sich noch einmal Wein eingeschenkt und ein paar Schlucke getrunken, bevor er die Polizei gesehen habe (pag. 219 Z. 21 ff.). Er habe an diesem Abend den Whisky und ca. 4 Gläser Wein getrunken. Es seien riesen Gläser, so «Schwenkgläser» gewesen. Ein Glas habe sicher mehr als 1 dl gehabt (pag. 220 Z. 8 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 16. Ja- nuar 2024 gab der Beschuldigte an, die Aussage von Zeuge C.________, wonach 8 dessen Zug um 18:15 Uhr in K.________ angekommen sei (pag. 325 Z. 32 f.), sei falsch. Dieser Zug komme immer um kurz vor 18:00 Uhr in K.________ an bzw. immer kurz vor der Stunde. Es sei der 17:30 Uhr Zug ab Bern gewesen. Als er zurückgekommen sei, sei C.________ ja schon bei ihm zu Hause gewesen. Das sei um ca. 18:05 Uhr oder so gewesen (pag. 494 Z. 15 ff., pag. 495 Z. 5 f.). Auf Vorhalt der übrigen zeitlichen Abläufe meinte der Beschuldigte, es sei wohl so, dass er etwa um 18:25 Uhr oder 18:30 Uhr angefangen habe, den Whisky zu trin- ken. Er habe nicht auf die Uhr geschaut (pag. 495 Z. 31-45, pag. 496 Z. 1-8) An- schliessend habe er mit seinen Kollegen 3-4 Gläser Rotwein getrunken (pag. 496 Z. 10-12). Auf Vorhalt, dass die Polizei um 19:01 Uhr bei ihm eingetroffen sei und er folglich den Whisky und 3-4 Gläser Rotwein in 35 Minuten getrunken habe, bestätigte der Beschuldigte dies (pag. 496 Z. 14-17). Er sei im Unfallzeitpunkt komplett nüchtern gewesen (pag. 496 Z. 21 f.). Es sei richtig, dass er den Wein schon vor der Abfahrt dekantiert habe. Von diesem Wein habe er vor der Abfahrt aber nichts getrunken (pag. 496 Z. 31 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrun- kenem Zustand in der Einsprache des Beschuldigten vom 9. Dezember 2021 nicht bestritten wurde (pag. 104), auch wenn es sich hierbei möglicherweise um ein Missverständnis zwischen der Verteidigung und dem Beschuldigten handelte. Mit Schreiben vom 4. August 2022 erklärte die Verteidigung dann, der Beschuldigte bestreite, in alkoholisiertem Zustand an den Bahnhof gefahren zu sein. Als er los- gefahren sei, sei er nüchtern gewesen (pag. 143 f.). Die Darstellungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Frage nach der angeblich kompletten Nüchternheit im Unfallzeitpunkt resp. dem Nachtrunk muten höchst unglaubhaft an und erscheinen der Kammer insgesamt als Schutzbehaup- tungen, dies aus folgenden Gründen: Der ersteintreffende Gast C.________ gab zusammengefasst und im Wesentlichen zu Protokoll, er sei um 18:15 Uhr mit dem Zug in K.________ eingetroffen und dann mit seinem mitgebrachten Klappvelo etwa gleichzeitig mit dem Beschuldigten an dessen Domizil eingetroffen. Nach einer geschäftsbezogenen Vorführung (der Beschuldigte habe ihm Sachen gezeigt, die er im Moment in seiner Firma mache) und der Betreuung eines Wasserschadens in der Firma des Beschuldigten (Über- schwemmung in Bad oder WC, die Firma befindet sich unmittelbar neben dem Wohnhaus des Beschuldigten) habe er zusammen mit dem Beschuldigten ein Schnäpschen, einen Whisky, getrunken. Danach hätten sie zusammen ein Glas Wein genommen und gebrätelt. Wenig später sei D.________ und ziemlich später, aber noch vor dem Essen, dann auch noch E.________ gekommen (pag. 325 f.). Der zweite Gast D.________ sagte zusammengefasst und im Wesentlichen aus, er habe bei seiner Ankunft mit Rotwein mit den beiden anderen (dem Beschuldigten und C.________) angestossen, welche zu diesem Anlass ihre Gläser nachgefüllt hätten. Seine Ankunftszeit wisse er nicht mehr. Nach etwa 10-15 Minuten sei Rot- wein nachgeschenkt worden, als der dritte Gast, E.________, eingetroffen sei. Er habe mit dem neuen Gast angestossen. Der Beschuldigte sei wieder grillieren ge- gangen. Dann sei die Polizei gekommen. Er selber habe nicht viel getrunken (ein normales Glas wie die anderen, danach nur wenig nachgeschenkt; er sei ja mit 9 dem Auto dort gewesen; er dürfe nicht zu viel trinken, weil er sonst Gichtschübe bekomme), er sei ja dann auch noch ins Spital gefahren mit dem Auto (pag. 222 f.). Der dritte Gast E.________ schliesslich sagte zusammengefasst und im Wesentli- chen aus, als er gekommen sei, sei die Stimmung locker und fröhlich gewesen. Der Beschuldigte habe eine Flasche Wein dekantiert. Es sei nachgefüllt worden. Sie hätten angestossen und grilliert. Er sei einmal aufs WC und als er herausgekom- men sei, sei die Polizei da gewesen (pag. 328 f.). Aus diesen Angaben ergibt sich Folgendes: Gestützt auf die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte frühes- tens um 18:15 Uhr vom Bahnhof K.________ zurück an seinem Domizil eingetrof- fen ist (pag. 495 Z. 31, Z. 43). Dies korreliert auch mit der erstellten restlichen Chronologie, wonach der Unfall um 18:05 Uhr stattfand, die Geschädigte und Zeu- ge I.________ den Schaden ca. 5-10 Minuten zusammen begutachteten und die Geschädigte die Kontrollschildnummer des anderen Autos und die Koordinaten des Zeugen aufnahm (pag. 212 Z. 29-32, pag. 322 Z. 32-38), die Geschädigte während dieser Begutachtung um 18:09 Uhr sodann die Polizei anrief (pag. 1, pag. 212 Z. 32-33) und der Beschuldigte dann auf dem Rückweg wieder an der Geschädig- ten und dem Fahrradfahrer vorbeigefahren ist, so dass Letzterer auch noch fest- stellen konnte, dass die Kontrollschildnummer mit «BE» begann (pag. 212 Z. 32- 35, pag. 322 Z. 33-37). Der Zeuge ist dann weitergefahren und war nicht mehr vor Ort, als die Polizei eintraf (pag. 322 Z. 38). Wenn der Beschuldigte nach dem Unfall um ca. 18:15 Uhr tatsächlich komplett nüchtern vom Bahnhof K.________ zu Hause angekommen ist, dann zuerst den ersten Gast C.________ herzlich begrüsste, mit ihm zum Wasserschaden in der Firma ging, die Überschwemmung mit ihm gemeinsam aufnahm, anschliessend in sein Büro ging und C.________ eine Software zeigte, dann kann das erste Whisky- Apéro mit seinem Kollegen frühestens um 18:25 Uhr, wohl eher 18:30 Uhr erfolgt sein (pag. 218 Z. 34-45, pag. 219 Z. 1-7, pag. 495 Z. 31-45, pag. 496 Z. 1-8). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hätten sie das Glas Whisky getrunken, während er C.________ die Software erklärt habe. Danach seien sie zum Wohn- haus gegangen und er habe C.________ alles gezeigt, was er vorbereitet habe (pag. 219 Z. 3-6). Dies muss mindestens bis 18:30 oder eher bis 18:35 Uhr gedau- ert haben. Dass der Beschuldigte danach, also ab ca. 18:30 Uhr oder 18:35 Uhr, zwischen den Willkommensgrüssen der separat folgenden beiden anderen Kolle- gen, dem zweiten Dekantieren des Weines, dem Grillieren etc. innerhalb von nur ca. 25-30 Minuten bis zum Eintreffen der Polizei um 19:01 Uhr (pag. 16) dreiein- halb Schwenkgläser à jeweils 1-2 dl Rotwein ausgetrunken haben soll (pag. 219 Z. 7-30, pag. 220 Z.11-14), ist doch eher lebensfremd, es sei denn, man habe be- wusst innert Kürze einen alkoholisch hohen Mindestpegel anpeilen wollen. Genau das stand aber gerade nicht im Vordergrund, sondern vielmehr die Gespräche, wie der Beschuldigte selber angab (pag. 219 Z. 13 ff.). Der Beschuldigte hätte sich – wäre er tatsächlich im Unfallzeitpunkt komplett nüchtern gewesen – innerhalb von nur gerade mal 25-30 Minuten mit Freunden, die er teilweise jahrelang nicht mehr gesehen hat, zusammen mit dem Whisky eine BAK von mindestens 1.36 ‰ antrin- ken müssen (pag. 19, pag. 23). 10 Aus den Zeugenaussagen lässt sich für den Beschuldigten übereinstimmend ein erstes Einschenken von ca. 1.5 dl Rotwein in ein grösseres Weinglas rekonstruie- ren, gefolgt vom Nachschenken bei Eintreffen von D.________ und nochmaligem Nachschenken beim Eintreffen von E.________ (kurz vor 19:00 Uhr). Ein drittes Nachschenken machte niemand geltend, ausser der Beschuldigte selber für sich. Dies soll nach dem erneuten Dekantieren kurz vor Eintreffen der Polizei, aber be- reits nach dem zweiten Nachschenken gewesen sein (pag. 219 Z. 26-28). E.________ setzte dieses Dekantieren zeitlich aber vor das zweite Nachschenken bei seinem Eintreffen (pag. 328 Z. 35-41). Keiner der Zeugen behauptete zudem, beim zweiten Nachschenken zum Eintreffen E.________ seien die Weingläser leer gewesen. Dieser Umstand wurde nur vom Beschuldigten mehrfach betont (pag. 219 Z. 13 und 21) und erscheint als Schutz- behauptung. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass bis kurz vor Eintreffen der Polizei und dem zweiten Dekantieren zwei Flaschen bereits dekantierten Weins durch alle vier Partyteilnehmer ausgetrunken worden seien (pag. 219 Z. 8 f., Z. 26), stellt dies keinen Beweis für seinen angeblich massiven Nachtrunk dar: Angesichts der zeitlichen Abläufe, der geringen Zeit zur Alkoholisierung nach dem Unfall und der Tatsache, dass die erste Dekantierung gemäss eigenen Angaben des Be- schuldigten bereits vor Eintreffen des ersten Gastes, im Rahmen der Vorbereitun- gen zur Party, und somit auch vor dem Unfall erfolgt war (pag. 217 Z. 34-35, pag. 219 Z. 8 f., pag. 496 Z. 30-32; der ersteintreffende Zeuge C.________ er- wähnt nichts von Dekantieren, pag. 326 Z. 12-13), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während den Vorbereitungen zur Party bereits einen Teil des Inhalts der beiden erstdekantierten Weinflaschen selber konsumiert hat. Ginge man bezüglich Nachtrunks realistischerweise und im Einklang mit den Zeu- genaussagen von einem Glas Whisky und 3-4 Gläsern/dl Rotwein aus, so kann der Beschuldigte nach Rückrechnung (pag. 18-24) der BAK im Unfallzeitpunkt nicht nüchtern gewesen sein: Klar ist gemäss IRM-Rechnung, dass ein Nachtrunk von 4 dl Rotwein beim Be- schuldigten mit 0.73 ‰ zu Buche schlägt (pag. 23). Ein Glas Whisky zu 40% à 0.25 dl enthält 8g Alkohol und führt bei einem Mann mit den Massen des Beschul- digten (78 kg, 187cm, 62 Jahren) für sich alleine zu einer BAK von ca. 0.11 ‰ (on- line BAK-Rechner). Mit diesen Angaben und den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, zusammen mit der Tatsache, dass er sich bei der Blutentnahme noch immer in der Resorptionsphase des Nachtrunkes befand, ist davon auszuge- hen, dass er im Zeitpunkt des Unfalles bereits unter einer gewissen Alkoholisierung gestanden hatte. Eine solche vermag denn auch das doch auffällige Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall logisch zu erklären: Mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, gesteigerte Risikobereitschaft bezüglich Konsequenzen, bagatel- lisierte Einschätzung des Geschehenen, so dass man – sich in Sicherheit wähnend – auch keine Skrupel hat, den gleichen Weg zurückzufahren, wohl darauf vertrau- end, dass die Geschädigte zwischenzeitlich ebenfalls weitergefahren sei. Die Kammer geht nach dem Gesagten beweiswürdigend davon aus, dass der Be- schuldigte im Unfallzeitpunkt nicht wie behauptet nüchtern war, wobei die genaue BAK nicht mehr zweifelsfrei rekonstruierbar ist. 11 12. Unfallhergang Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Unfallhergang beweiswürdigend fest, es sei erstellt, dass es zu einer Kollision mit deutlich sichtbarem Sachschaden gekommen sei. Zeuge I.________ (Fahrradfahrer) habe angegeben, dass der Beschuldigte und die Geschädigte nach der Kollision einige Sekunden stehen geblieben seien. Dann sei der Beschuldigte während 10-20 Metern ganz langsam weitergefahren, ehe er weggefahren sei. Beim Zeugen handle es sich um einen Unbeteiligten, der den Unfall gesehen und keinen der Beteiligten gekannt habe. Er übertreibe nicht, sage nicht widersprüchlich aus und belaste den Beschuldigten nicht unnötig. Seine Aussagen seien glaubhaft. Auch die Geschädigte habe glaubhaft ausgesagt. Ihre Aussagen würden mit der Fotodokumentation und den Aussagen des Zeugen in Einklang stehen (pag. 378 f.). Auch seien keine Gründe ersichtlich, welche auf eine Falschaussage hindeuten würden. Der Beschuldigte sei in seinen Aussagen zum relevanten Vorfall stets kurz geblieben und habe die Ereignisse chronologisch ge- schildert. Hingegen habe er sehr detaillierte Angaben dazu gemacht, was davor und danach stattgefunden habe, indem er bspw. in allen Einzelheiten den Verlauf der Grillparty habe schildern können und sich eingehend und empörend zum Ver- halten der eintreffenden Polizisten geäussert habe. In seinen Aussagen zum Un- fallhergang würden sich zahlreiche Widersprüche finden. So habe er der Polizei er- klärt, mehrfach gebremst zu haben, um das gelbe Auto durchzulassen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann aber nur noch von einem Stopp gesprochen. An der Hauptverhandlung habe er sich an keinen Radfahrer mehr er- innern können, obwohl dieser auf seiner eingereichten Skizze eingezeichnet gewe- sen sei. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung habe er sich dann auf einmal wie- der an einen Fahrradfahrer erinnern können. Nachdem er vorgängig bei der Polizei erklärt gehabt habe, er sei nur deshalb zögerlich weggefahren, weil er keine Eile gehabt habe, habe er an der Fortsetzungsverhandlung angegeben, er habe sich zögerlich vom Unfallort entfernt, weil er sich gefragt habe, weshalb der Fahrradfah- rer ihm mit dem Arm Zeichen gemacht und ihm zugewedelt habe. Er habe gese- hen, wie dieser zur Geschädigten gefahren sei. Auch habe er bestätigt, die Ge- schädigte bei der Rückfahrt am Strassenrand gesehen zu haben. Der Beschuldigte habe seine Aussagen offensichtlich den entsprechenden Beweisen angepasst und weise Aggravierungstendenzen vor (pag. 379 f.). Er habe darauf bestanden, dass es nur so habe gewesen sein können, dass die Geschädigte in ihn hineingefahren sei und nicht er in sie, was angesichts seiner anderen Aussagen, wonach er die Kollision gar nicht bemerkt habe, sowie unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände und insbesondere der objektiv festgestellten Schäden an beiden Fahrzeu- gen nicht nachvollziehbar sei. Nachdem er auf dem Weg zum Bahnhof den win- kenden Fahrradfahrer festgestellt und auch gesehen habe, wie dieser zum gelben Auto gefahren sei und auch bei seiner Rückkehr immer noch mit der Autofahrerin im Gespräch gewesen sei, erscheine sein Verhalten erstaunlich, wonach er ohne Argwohn und Hintergedanken an den beiden vorbeigefahren sein wolle. Insgesamt würden die Aussagen des Beschuldigten zielgerichtet und ergebnisorientiert er- scheinen. Angesichts seiner strafrechtlichen SVG-Vergangenheit habe er auch ein Motiv gehabt, nämlich ein Interesse, einen erneuten Ausweisentzug – diesmal viel- leicht sogar auf unbestimmte Zeit – zu verhindern. Auf die Aussagen des Beschul- 12 digten könne deshalb nur soweit abgestellt werden, als diese durch andere Bewei- se bestätigt würden (pag. 380). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Der Fotodokumentation kann entnommen werden, dass die rechte Front des Autos des Beschuldigten offensichtlich mit der linken Vorderseite des Autos der Geschä- digten kollidierte (pag. 108-117). Dass es zur Kollision kam, wurde auch nicht be- stritten. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl aber auch vorgeworfen, er habe infolge mangelnder Aufmerksamkeit das Signal «Kein Vortritt» missachtet und habe der korrekt von der G.________ (Strasse) in die F.________ (Strasse) abbiegenden Geschädigten den Vortritt genommen, weshalb es folglich zu einer seitlich-frontalen Kollision zwischen den beiden Personenwagen gekommen sei (pag. 96). Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Warte- linie gilt Art. 75 Abs. 3-5 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21; Art. 36 Abs. 2 SSV). Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Kein Vortritt» gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren. Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 3 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Ge- schwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Beschuldigte hat den Schuldspruch für die einfache Verkehrsregelverletzung bereits im Rahmen seiner Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 104) anerkannt. Die Einsprache kann aber nicht auf einzelne Schuldsprüche des Strafbefehls be- schränkt werden, so dass der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung auch erstinstanzlich noch einmal zu behandeln war. Die Verteidigung erklärte dazu im vorinstanzlichen Plädoyer, die einfache Verkehrsregelverletzung sei deshalb erfüllt, weil der Beschuldigte keinen Vortritt gehabt habe und es zur Kollision gekommen sei (pag. 332). Der Beschuldigte erklärte in seiner vorinstanzlichen Aussage, er sei ziemlich gerade und nicht schräg zum «Inseli» hin gefahren und habe nach links geschaut, während das Auto noch etwas gerollt und dabei über die Haifischzähne hinausgerollt sei, aber nur wenig (pag. 217 Z. 42-46; pag. 220 Z. 44-46). So ca. 20 cm. Er habe das Auto dann gestoppt. Dann habe er geradeaus und etwas rechts geschaut. Er habe das gelbe Auto gesehen. Sie habe nicht geblinkt bzw. er habe keinen Blinker gesehen. Deshalb habe er gedacht, sie fahre geradeaus. Dann habe er nach rechts geschaut und festgestellt, dass niemand komme. Als er wieder geradeaus geschaut habe, sei sie schon neben ihm durch gewesen (pag. 218 Z. 1- 6). Sie habe ihn wahrscheinlich beim «Inseli» erwischt (pag. 218 Z. 9). Er habe das Auto hingestellt. Er mache es immer gleich. Die 20 cm seien ihm aufgefallen, weil er gesehen habe, dass nichts von links komme. Zu 100% habe er sein Auto abge- stellt, es sei stillgestanden (pag. 220 Z. 30-35). 13 Der anerkannte Schuldspruch erfolgte aber nicht rein deshalb, weil der Beschuldig- te etwas über die Linie gerollt, dort gewartet hatte und es anschliessend zur Kollisi- on gekommen war. Der dem rechtkräftigen Schuldspruch zu Grunde liegende Sachverhalt beinhaltet auch mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten und eine korrekt abbiegende Geschädigte, was auch das Setzen eines Blinkers bein- haltet, ein zu enges Kurvenschneiden um ein sichtbar stehendes Objekt aber aus- schliesst. Diese Sachverhaltsfeststellung – insbesondere ein korrektes Abbiege- verhalten der Geschädigten – steht an sich mit dem rechtskräftigen Schuldspruch als erstellt im Raum. Die Vorinstanz hielt sich dazu kurz, weil sie insbesondere das Überfahren der Signalisationen gewichtete und diesen Punkt als anerkannt erach- tete (pag. 377). Weil die Rechtkraft aber nur den Schuldspruch und nicht unbedingt jedes Detail des Anklagesachverhalts umfasst, ist das bestrittene Blinken und Kur- venfahren der Geschädigten vorliegend noch einmal unter die Lupe zu nehmen. Bereits vor Ort hatte die Geschädigte der Polizei angegeben, sie sei an der Kreu- zung leicht nach links eingespurt und habe auch den linken Blinker gesetzt. Da kein Gegenverkehr gekommen sei, habe sie nicht bis zum Stillstand abbremsen müs- sen. Sie sei mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen. Der andere Lenker sei von der F.________ (Strasse) hergekommen und Richtung K.________-Dorf abgebogen. Er sei ihr vorne links in die Seite gefahren (pag. 12). Bei der Vorinstanz gab die Geschädigte an, sie habe geblinkt und eingespurt. Dann sei ihr ein schwarzes Auto vorne links hineingefahren. Sie hätten beide angehalten. Sie habe dann den Ver- kehr irgendwie wieder freigeben können und sei in die F.________ (Strasse) ein- gebogen (pag. 212 Z. 22-25). Die Geschädigte hatte nachweislich eine Atemalko- holkonzentration von 0.00 mg/l (pag. 10), wohingegen der Beschuldigte gemäss erstelltem Beweisergebnis bereits zu diesem Zeitpunkt nicht unerheblich alkoholi- siert gewesen war. Es gibt keinen Grund, an den Aussagen der Geschädigten zu zweifeln. Sie hat in beiden Einvernahmen konstant und gleichbleibend ausgesagt. Sie hat den Beschuldigten nicht übermässig belastet und sich auch nach dem Un- fall korrekt verhalten (Anhalten, Schaden begutachten, Kontakt mit dem Gegenlen- ker aufnehmen, Kontaktdaten des Zeugen erfassen). Hätte sie den Unfall durch fehlendes Blinken, zu enges Kurvenschneiden etc. selber verursacht, so wäre ein solches beispielhaftes Verhalten umso rühmlicher gewesen. Besonders ihre Aus- sage, wonach bei der Kollision beide Autos kurz stillgestanden hätten (bestätigt durch Zeuge I.________, pag. 323 Z. 25-26: «Und sie sind dann auch so stehen geblieben. So auf Tuch- oder Blechfühlung»), spricht gegen die Version des Be- schuldigten. Wäre die Geschädigte mit ihrem Wagen nämlich tatsächlich zu eng um das stehende Fahrzeug des Beschuldigten herum gefahren, so wäre es (ledig- lich) zu einer Streifung der beiden Autos gekommen, welche nicht dazu geführt hät- te, dass beide Autos bei der Kollision kurz zum Stillstand hätten kommen müssen. Ein solches Szenario ergibt nur dann wirklich Sinn, wenn der Wagen des Beschul- digten ebenfalls in Bewegung gewesen ist und so nicht nur störend in den Kurven- radius der Geschädigten hineinragte, sondern in diesen Radius mit einer Vorwärts- bewegung geradezu eindrang. Hinzu kommt das widersprüchliche und unglaubhaf- te Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf das Unfallgeschehen, wozu auf die vorerwähnte, treffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden kann. 14 Insgesamt erachtet die Kammer es deshalb als erstellt, dass die Geschädigte ihren Abbiegungsvorgang korrekt eingeleitet und ausgeführt hatte, während der Be- schuldigte die Wartelinie vor seinem Stillstand nicht nur um einige Zentimeter über- rollte, sondern im Rahmen seines eigenen Abbiegevorgangs überfuhr und dabei mit Bewegung in den Radius der korrekt abbiegenden Geschädigten eindrang, was zur Kollision mit anschliessendem kurzem Stillstand der beiden führte. 13. Wahrnehmung der Kollision Die Vorinstanz hat die Beweise auch in Bezug auf die Frage nach dem Bemerken der Kollision durch den Beschuldigten gewürdigt. Zusammenfassend hielt sie fest, Zeuge I.________ habe ein laut hörbares Knirschen vernommen. Sodann sei der Beschuldigte ganz langsam 10-20m weitergefahren, ehe er weggefahren sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte die Kollision nicht bemerkt habe. Es gebe beim Zeugen keine Hinweise darauf, nicht wahrheitsgetreu auszusagen. Er habe als Unbeteiligter den Vorfall mitbekommen und habe sich dazu in einer op- timalen Position befunden, um den Vorfall zu beobachten und auch akustisch wahrzunehmen. Die Aussagen des Zeugen stünden auch mit den Angaben des Beschuldigten im Einklang, dass dieser kurze Zeit später wieder am Unfallort vor- beigefahren sei. Er übertreibe nicht, widerspreche sich nicht und gebe auch an, wenn er etwas nicht wisse. Mit seinen Aussagen belaste er den Beschuldigten nicht unnötig und sie würden sich mit den objektiven Beweismitteln decken. Auch die Geschädigte habe ausgesagt, dass es «getätscht» habe und sie deshalb er- schrocken sei. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte die Kollision nicht gehört und nicht bemerkt habe (pag. 378). Der Beschuldigte habe zunächst nicht begründet, weshalb er die Kollision nicht bemerkt habe. Er sei in seinen Aus- sagen zum Vorfall stets kurz geblieben und habe die Ereignisse chronologisch ge- schildert. Die Vor- und Nachgeschichte habe er aber bis ins Detail erzählt. An der Hauptverhandlung habe er sich weitschweifend darüber geäussert, warum er die Kollision gar nicht hätte bemerken können. Er habe seine Aussagen dabei offen- sichtlich den entsprechenden Beweisen angepasst und auch teilweise lebensfrem- de Erklärungen nachgeschoben. So habe er bspw. bei der Polizei angegeben, dass er die Kollision nicht gehört habe, weil die Fahrerkabine und der Schaden zu weit entfernt seien. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung habe er dies nunmehr mit der sehr lauten Klimaanlage begründet. Dieses Aussageverhalten zum Kernge- schehen erstaune sehr und sei nicht nachvollziehbar (pag. 379). Auch dieser Würdigung kann sich die Kammer anschliessen und darauf verweisen. Relevant ist, dass die Kollision nach vorerwähnter Sachverhaltserstellung zwischen zwei fahrenden Fahrzeugen stattfand und zu deren Stillstand führte. Bei der Kollisi- on handelte es sich gemäss glaubhaften Aussagen der Geschädigten und des Zeugen nicht um eine leichte Streifung, sondern um einen akustisch gut wahr- nehmbaren Lärm. Zeuge I.________ beschrieb, es habe laut vernehmbar ge- knirscht, geklepft sei etwas übertrieben (pag. 322 Z. 25). Es sei kein riesen Knall gewesen, aber es habe laut und vernehmbar geknirscht. Und sie seien dann auch so stehen geblieben. So auf Tuch- oder Blechfühlung (pag. 323 Z. 24-26). Zeuge I.________ befand sich bei dieser Wahrnehmung wenige Meter vom Unfallort ent- 15 fernt. Die Geschädigte war in einem der beteiligten Unfallautos und gab an, es ha- be «getätscht» und sie sei erschrocken (pag. 212 Z. 38-40). Wenn die Geschädigte den Zusammenprall in der Führerkabine als «Getätsch» wahrgenommen hat, so dass sie erschrocken sei, ist kaum vorstellbar, dass es im anderen Auto still geblie- ben sein soll. Abgesehen vom auffälligen Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf die Gründe für die fehlende Wahrnehmung ist festzuhalten, dass weder ein grösserer Kotflügel noch eine laute Klimaanlage solche Unfallgeräusche im In- nern des betroffenen Autos auszuhebeln vermögen. Die Angabe solcher Gründe erscheint als Schutzbehauptung. Insbesondere aber auch die Erschütterung, die der herbeigeführte Stillstand hervorgerufen haben muss, dürfte – zusammen mit dem Lärm – auch für den Beschuldigten kaum unbemerkt geblieben sein. Nach- vollziehbar ist hingegen, dass der Beschuldigte – wenn auch schuldhaft, aus wel- chem Grund auch immer – das Abbiegen der Geschädigten tatsächlich nicht wahr- genommen hat. Nur so lässt sich nämlich verstehen, weshalb er bei seinem eige- nen Abbiegungsvorgang trotzdem in ihren Fahrradius hineingefahren ist, ohne ihm Mutwilligkeit vorwerfen zu müssen. Ins Bild passt auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Kollision. Das nachträgliche, langsame Wegrollen über 10-20m lässt darauf schliessen, dass er im Rückspiegel beobachtete, ob die Geschädigte stehen blieb und ausstieg oder davonfuhr, und die Risiken für sich abwog. Dass der Fahrradfahrer dem Beschul- digten tatsächlich nachgewunken hat, ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht erstellt. Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zum Fahrradfahrer. Auf den Situationsskizzen, die sein Verteidiger mit Schreiben vom 19. Januar 2022 einreichte, ist ein «Velo» auf der G.________ (Strasse) in Richtung Bahnhof fahrend eingezeichnet (pag. 129 f.). Der Beschuldigte gab an, er habe diese Skizzen erstellt und sie seinem Anwalt gegeben. Er habe auch den Fahrradfahrer eingezeichnet (pag. 496 Z. 38-45; vgl. auch pag. 220 Z. 41 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte den Fahrrad- fahrer zu keinem Zeitpunkt von sich aus. In Bezug auf das nochmalige Vorbeifah- ren am Unfallort gab er an, er habe das Auto der Geschädigten dort stehen sehen, habe sich aber nicht geachtet, ob noch weitere Personen dort gewesen seien. Als ihm dann vorgehalten wurde, dass es dort noch einen Fahrradfahrer gehabt habe, konnte er sich nicht an den Fahrradfahrer erinnern (pag. 221 Z. 7-10). Nachdem der Beschuldigte an der Fortsetzungsverhandlung die Aussagen des Fahrradfah- rers, Zeuge I.________, gehört hatte, erklärte er demgegenüber, er habe den Fahr- radfahrer bemerkt und gesehen, dass dieser mit dem Arm Zeichen gemacht habe. Er (der Beschuldigte) habe in den Spiegel geschaut und sich gefragt, was der von ihm wolle. Er sei langsam gefahren, weil der Fahrradfahrer mit dem Arm herumge- wedelt habe (pag. 330 Z. 37-44). Die Vorinstanz wies allerdings zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte vor Ort gegenüber der Polizei erklärt hatte, er sei lang- sam weggefahren, weil er keinen Stress gehabt habe (pag. 8; pag. 379). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte erneut an, er habe den Fahr- radfahrer gesehen und dieser habe mit den Armen gewedelt (pag. 497 Z. 2 f., Z. 15, Z. 23, Z. 29, Z. 34, Z. 43 f.; pag. 498 Z. 10, Z. 14). Er habe das nicht als wichtig erachtet (pag. 497 Z. 3). Zeuge I.________ erwähnte in seiner Einvernah- me selber aber nicht, dass er zuerst versucht habe, dem Beschuldigten mittels 16 Winken oder mit dem Armwedeln etwas zu signalisieren. Dies zu erwähnen wäre aber naheliegend gewesen, als er das langsame Wegrollen des Beschuldigten schilderte (vgl. pag. 322 Z. 26 ff.). Auch die Geschädigte erwähnte nichts Entspre- chendes. Dass der Zeuge gewinkt haben soll, erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Er sah nach der Kollision, wie auf der linken Seite die Geschä- digte langsam weiterfuhr und nach dem Fussgängerstreifen anhielt. Geradeaus sah er, wie der Beschuldigte langsam weiterrollte und musste zu diesem Zeitpunkt nicht daran zweifeln, dass dieser ebenfalls einen Platz zum Anhalten suchte. Weshalb er ihm dann noch hätte hinterherwinken sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Diese Behauptung erscheint somit – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – als nachgeschobener, unglaubhafter Erklärungsversuch des Beschuldigten für sein verdächtiges Verhalten, als er zuerst eine längere Strecke verlangsamt davonrollte. Es ist eher davon auszugehen, dass er sich versichern wollte, dass die Geschädig- te ebenfalls wegfahren würde, und dass er dabei seine eigenen Risiken abwog. Hier dürfte auch der bereits konsumierte Alkohol eine gewisse Rolle gespielt ha- ben. Wie das in den eingereichten Skizzen eingezeichnete «Velo» zu interpretieren ist, ist unklar (pag. 128-130). In den Akten findet sich bis zur Hauptverhandlung keine Erwähnung eines Tatortzeugen. Das in den Skizzen eingezeichnete «Velo» hat nach den dortigen Darstellungen die Unfallstelle vor der Kollision jedenfalls be- reits passiert. Der Beschuldigte hat zum «Velo» auch keine Bemerkungen in die Skizzen geschrieben (vgl. seine übrigen Bemerkungen in Rot). Gestützt auf die ers- ten Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer, Zeuge I.________, am Unfallort nicht wahrgenommen, geschweige denn ihn winken gesehen hat. Nichts zu ändern vermag auch der wiederholte Hinweis auf den Umstand, dass der Beschuldigte auf dem Rückweg wieder am Unfallort vorbeigefahren sei, was er si- cher vermieden hätte, wenn er sich der Kollision bewusst gewesen wäre. Dem kann entgegengehalten werden, dass er bei seinem langsamen Wegrollen im Rückspiegel keinen Einblick in die F.________ (Strasse) hatte, resp. dass er nicht sehen konnte, wie sich die Geschädigte nach der Kollision verhielt, ob und wie sie anhielt, was sie wenig hinter dem Fussgängerstreifen ja dann tat. An dieser Ecke der Strassenmündung verhinderte um diese Jahreszeit hoher, dichter Baumwuchs mit viel Laub die Sicht in die F.________ (Strasse) für den auf der G.________ (Strasse) wegrollenden Beschuldigten komplett (pag. 118). Alles, was er während des langsamen Wegrollens in Bezug auf die Geschädigte feststellen konnte, war, dass sie ihm weder mit dem Auto noch zu Fuss folgte, sondern offenbar ver- schwunden war. Aus dieser Wahrnehmung wird er geschlossen haben, dass die Geschädigte von einer Konfrontation mit ihm abgesehen hatte, so dass er sich be- züglich des Zwischenfalls unter SVG-Aspekten «in Sicherheit» wähnen durfte und seine Fahrt wieder beschleunigte. Daran vermag auch der mit Schreiben vom 15. September 2022 eingereichte Übersichtsplan mit möglichen Alternativrouten nichts zu ändern (pag. 287 f.). Beide Alternativrouten sind sehr weit. Der Beschul- digte hatte aber ein Interesse daran, schnell nach Hause zu fahren, weil er seinen Kollegen am Bahnhof verpasst hatte und er diesen zu Hause in Empfang nehmen wollte. Zudem musste der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Geschä- digte noch am Unfallort ist. Er sah sich mithin nicht veranlasst, eine Alternativroute 17 zu nehmen, weil er darauf vertraute, dass die Geschädigte nicht mehr am Unfallort ist. Die Kammer erachtet es somit insgesamt als erstellt, dass der Beschuldigte die Kollision wahrgenommen hat und sich deren bewusst war und trotzdem nicht an- hielt, sondern vom Unfallort wegfuhr. 14. Fazit Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand (wobei die genaue BAK nicht mehr ermittelt werden kann) der blinkenden und kor- rekt abbiegenden Geschädigten durch Überrollen der Haifischzähne und Missach- ten des «Kein Vortritt»-Signals den Vortritt nahm und in sie hineinfuhr, während sie einbog. Er entfernte sich anschliessend trotz entstandenen Sachschadens zuerst langsam rollend, dann zügig ohne weitere Massnahmen und ohne sich der Ge- schädigten zu erkennen zu geben vom Unfallort. Auf dem Rückweg passierte er den Unfallort und die Geschädigte sowie den Zeugen noch einmal, erneut ohne anzuhalten oder sich zu erkennen zu geben. Den Fahrradfahrer I.________ hat der Beschuldigte dabei nicht wahrgenommen. Er konsumierte danach zu Hause ab ca. 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr im Wissen um den Unfall weiteren Alkohol – einen Whisky und drei bis vier dl Rotwein – wodurch eine zuverlässige Ermittlung der BAK im Unfallzeitpunkt verhindert wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt, mit Ausnahme der Alkoholisierung im angeklagten Ausmass. III. Rechtliche Würdigung 15. Vorbemerkungen Der Beschuldigte wurde von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand freigesprochen. Der Schuldspruch für einfache Verlet- zung der Verkehrsregeln ist in Rechtskraft erwachsen. Somit bilden diese Punkte nicht mehr Gegenstand der rechtlichen Würdigung. 16. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden 16.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Damit ist in objektiver Hin- sicht vorausgesetzt, dass sich ein Strassenverkehrsunfall im Sinne von Art. 51 SVG ereignet und der Täter eine ihm an dieser Stelle auferlegte Verhaltenspflicht verletzt hat. Da sich das verbotene oder gebotene Verhalten wiederum nicht aus dem Straftatbestand selbst ergibt, stellt auch Art. 92 Abs. 1 SVG eine Blankett- strafnorm dar (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 92 [nachstehend zit. BSK SVG-AUTOR]). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung gilt grundsätzlich jedes schädigende Ereignis, das ge- eignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen, als Unfall (BGE 126 IV 356 E. 3a; 122 IV 356 E. 3a, je mit Hinweisen; BSK SVG-UNSELD, N 11 zu Art. 18 51). Ergänzend führte das Bundesgericht im Urteil 6B_322/2015 vom 26. Novem- ber 2015 E. 2.1 aus: Dabei scheint die Rechtsprechung in der Frage, ob ein Unfall einen Sach- oder Personenschaden voraussetzt, nicht immer ganz einheitlich. So hat das Bundesgericht einerseits erkannt, von einem Unfall könne nur gesprochen werden, wenn ein Schaden entstanden sei (BGer 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 1). Andererseits hat es entschieden, dass gewisse Pflichten gemäss Art. 51 SVG schon zum Tragen kommen, wenn ein Schaden aufgrund der Art des Vorge- fallenen nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden ge- kommen sind (BGer 6B_595/2009 vom 19. November 2009 E. 3; 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3; 6S.275/1995 vom 22. August 1995, in: Pra 1996 Nr. 177, E. 3b/bb; vgl. auch BSK SVG-UNSELD, N 8 zu Art. 51; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 5, 8 zu Art. 51 und N 8 zu Art. 92). Art. 51 Abs. 1 SVG auferlegt den Beteiligten eines Unfalls, an dem ein Motorfahr- zeug oder Fahrrad beteiligt ist, die Pflicht sofort anzuhalten sowie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist dabei nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu be- nachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (BSK SVG-UNSELD, N 22 f. zu Art. 92). Diese Pflicht greift nach BGer 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2 auch bei verhältnismässig kleinen Schäden. Weiter erörterte das Bundesgericht (E. 3): Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an die Verhaltens- pflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Ereignet sich ein Unfall, muss der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anhalten. Denn nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (BSK SVG-UNSELD, N 42 zu Art. 51; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 92 SVG; JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, in: Code suisse de la circulation routière, com- menté, 5. Aufl. 2024, N 3.3 zu Art. 51 SVG). Dementsprechend macht sich der Un- fallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Perso- nenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich her- ausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist (BSK SVG-UNSELD, N 66 zu Art. 92 SVG, vgl. auch N 43 zu Art. 51). Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zwei- felsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N 12 zu Art. 92 SVG). Nach dem Gesagten kommt der Pflicht, nach einem Unfall anzuhalten, grundlegende Bedeutung zu. Sie bildet die erste von weiteren Pflich- ten. Sie wird vom Bundesgericht sehr streng interpretiert und kommt schon dann zum Tragen, wenn sich dem Betreffenden aufgrund der Umstände die Möglichkeit aufdrängen musste, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein oder wenn er dies nicht mit Sicherheit ausschliessen kann (WEISSENBERGER, a.a.O., N 12 zu Art. 92 SVG). Die Verhaltenspflichten von Art. 51 SVG werden in Art. 54 bis 56 VRV konkretisiert. Aufgrund der Blankettstruktur von Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich jedoch nur straf- bar, wer gegen die Pflichten verstösst, die ihm «dieses Gesetz» auferlegt, also Art. 51 SVG. Art. 54 bis 56 VRV bleiben aussen vor, soweit sie nicht nur Art. 51 19 SVG konkretisieren, sondern über den Anwendungsbereich dieser Bestimmung hinausgehen. In diesen Fällen sind Verstösse nach Art. 96 VRV zu sanktionieren (FIOLKA, Strafrecht und Verwaltungsrecht zum SVG / Strassenverkehrsstrafrecht und Bestimmtheitsgebot, in: Landolt/Dähler [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenver- kehrsrecht 2020, Zürich/St. Gallen 2020, S. 109; BSK SVG-UNSELD, N 1 zu Art. 92 mit Hinweis auf BGE 116 IV 233 E. 2b und c; 105 IV 60 E. 2b). 16.2 Subjektiver Tatbestand Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung von Art. 92 Abs. 1 SVG ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG e contrario). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich auch das Vorliegen eines Unfalls mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs. Wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt, handelt vorsätzlich (vgl. BGer 6B_1027/2013 vom 14. April 2014 E. 3.1; JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, N 133 zu Art. 92 SVG; JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, a.a.O., N 1.7 zu Art. 51 SVG). Beim Täter kann ein Sachverhaltsirrtum darüber vorliegen, ob sich ein Unfall und/oder ein Personen- oder Sachschaden ereignet hat. In diesem Fall beurteilt das Gericht die Tat eines Täters, der in einer irrigen Vorstellung über den Sachver- halt gehandelt hat, zwar zu dessen Gunsten nach dieser Vorstellung (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG). Hätte der Täter aber den Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG). Bei Art. 92 Abs. 1 SVG führt ein vermeidbarer Sach- verhaltsirrtum darüber, ob ein Unfall und/oder ein Personen- und Sachschaden vor- liegt, deshalb zu Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung. Ein unvermeidbarer Sachverhaltsirrtum kann in dieser Hinsicht nicht leichthin angenommen werden, zumal ein Unfall bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich erkannt werden sollte und bei einem ungewöhnlichen Lärm oder gar Wissen um den Unfall die Beteiligten sorgfältig prüfen müssen, ob Personen- oder Sachschäden entstanden sind. Dies ist auch bei Parkschäden anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass ein Lenker auch kleine Zusammenstösse bzw. Berührungen mit anderen Fahrzeugen wahrnimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 114 V 148 E. 2b; BSK SVG-UNSELD, N 31 zu Art. 92). 16.3 Subsumtion Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Kollision wahrgenommen. Er hätte bei der entsprechend gebotenen Nachprüfung auch den Sachschaden entdeckt. Ergänzend ist anzuführen, dass mit Blick auf die konkreten Umstände – Knirschen bei der Kollision, kurzer Stillstand beider Fahrzeuge – das Eintreten ei- nes Sachschadens bereits auch so nahelag bzw. vom Beschuldigten nicht zweifels- frei ausgeschlossen werden konnte. Dieser entfernte sich jedoch, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sachschaden entstanden ist, von der Unfallstelle. Dass er dabei zuerst längere Zeit sehr langsam rollte, wobei er gemäss eigenen Angaben 20 noch in den Rückspiegel schaute, lässt darauf schliessen, dass er sich der Kollision durchaus bewusst war und zögernd abwartete, wie sich die Geschädigte verhalten würde. Mit seinem Verhalten verstiess der Beschuldigte gegen Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. Weil er nicht anhielt, verhinderte er, dass er die ihm von Gesetzes wegen auferlegten Pflichten an der Unfallstelle, insbesondere die Angaben seiner Koordi- naten gegenüber der Geschädigten, erfüllen konnte. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG sind erfüllt. Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden bzw. ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen. Inwiefern der Beschuldigte sich – über die Pflichten nach Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG hinaus – zusätzlich der Verletzung von Art. 54 Abs. 1 VRV («Entstehen durch Un- fälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Ver- kehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen») und Art. 56 Abs. 4 VRV («Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden») schuldig gemacht haben soll, wie dies im Strafbefehl und im vorinstanzlichen Urteil angenommen wurde, erhellt sich der Kammer nicht. Durch den eher kleineren Blechschaden ist weder eine zu sichernde Gefahr für den restlichen Strassenverkehr oder ein Verkehrshindernis entstanden, noch hat der Beschuldigte erst nachträglich davon erfahren, dass er an einem Unfall beteiligt war. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste er dies bereits im Moment der Kollision. 17. Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 17.1 Objektiver Tatbestand Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätz- lich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung ge- rechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wider- setzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1). Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltens- weisen der fahrzeugführenden Person: Das Widersetzen durch aktiven oder passi- ven Widerstand, das Ausweichen resp. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht) und das Vereiteln z.B. durch Nachtrunk (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Die Tatbestandsvariante des «Sich-Entziehens» kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei die Begehung durch Unterlassung (d.h. die Konstella- tion, in denen ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die Anordnung einer Untersuchungs- 21 massnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (BSK SVG- RIEDO, N 169 ff. zu Art. 91a). Gemäss Bundesgericht ist der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG durch Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt, wenn 1. der Fahrzeugführer gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist; 2. die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermitt- lung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang); 3. die Be- nachrichtigung der Polizei möglich war und 4. bei objektiver Betrachtung aller Um- stände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blut- probe angeordnet hätte (BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.). Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Handlungs- bzw. Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a SVG, sondern aus anderen Normen des Strassenverkehrs- rechts. Dabei wird verlangt, dass die gesetzliche Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (2). Gemäss Bundesgericht ist dieser Zweckzusammenhang namentlich bei Art. 51 Abs. 3 SVG gegeben. Der Täter muss keine besonderen Vorkehrungen treffen, um einer Untersuchungsmassnahme zu entgehen. Das blosse Unterlassen der Mel- dung genügt. Der Begriff des Unfalls richtet sich zudem nach der Rechtsprechung zu Art. 51 und 92 SVG, wonach ein Unfall jedes Ereignis ist, das geeignet ist, einen Personen- und/oder Sachschaden herbeizuführen (BSK SVG-RIEDO, N 76 zu Art. 91a). Weiter wird verlangt, dass die Benachrichtigung der Polizei möglich war (3). Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Schliesslich muss die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich sein (4) (sie- he zum Ganzen: BSK SVG-RIEDO, N 173 ff. zu Art. 91a). Während die Wahrschein- lichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwi- ckelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (zum Ganzen: BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 1. Janu- ar 2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG begrün- det, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 der Strassenver- kehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013), wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig 22 nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (BGer 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2). Zum geltenden Art. 91a SVG hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf das «Sich-Widersetzen» fest, dies bedeute, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vor- erst nicht vollzogen werden könne. Die Ausführung der angeordneten Massnahme müsse nicht gänzlich verunmöglicht werden (BGer 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1 und 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.2, insb. unter Bezug- nahme auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 285 StGB; kritisch dazu BSK SVG-RIEDO, N 158 ff. zu Art. 91a). Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 demgegenüber ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (BGer 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 2.1.1 und 6B_216/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1.2). Sodann stellt auch der Wortlaut der Bestimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», sondern wer sich dieser «entzogen hat». Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (defini- tiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahrunfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen. Von einem Sich-Entziehen ist in etwa dann auszugehen, wenn ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und infol- gedessen die nötigen Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht mehr durchgeführt werden können, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg also eintritt. Konnten die nötigen Massnahmen innert angemessener Zeit noch durchge- führt werden und damit die Fahrunfähigkeit des Fahrzeuglenkers rückwirkend fest- gestellt werden, so liegt keine vollendete Tatbegehung, sondern ein sog. «vollende- ter» Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das strafbare Versuchsstadium ist erreicht, sobald sich der Täter nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne den Ge- schädigten oder die Polizei zu benachrichtigen (BSK SVG-RIEDO, N 254 ff. zu Art. 91a; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2020, SK 20 86). 17.2 Subjektiver Tatbestand Abweichend vom Grundsatz, wonach die Delikte des SVG auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar sind, setzt Art. 91a SVG Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz genügt. Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich durch Unterlassung der Unfallmeldung zugleich nach Art. 91a SVG strafbar gemacht zu haben, bejaht das Bundesgericht den vorausgesetzten (Eventual-)Vorsatz nur dann, wenn der Fahr- zeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung ei- ner Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetz- lich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Unfallmeldung vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich seiner Melde- pflicht nicht bewusst war. Dies gilt selbst dann, wenn jene Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit basiert: Die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (vgl. BSK SVG-RIEDO, N 235 zu Art. 91a SVG, vgl. hierzu Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2020 SK 20 86). 23 17.3 Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass die beiden Tatvorwürfe der Vereitelung (das Sich Ent- fernen vom Unfallort und der spätere Nachtrunk) sich zwar auf denselben Unfall und dieselbe von der Polizei beabsichtigte Alkoholmessung beziehen, jedoch keine Tateinheit bilden. Zwischen den beiden Vorfällen liegt ein zu grosser Zeitabstand und beide Tathandlungen erforderten einen je eigenen Tatentschluss. Das Ein- nehmen eines Nachtrunkes kann auch nicht als mitbestraftes Nachtatverhalten des Sich-Entfernens gewertet werden. Bei beiden Tatvorwürfen handelt es sich zudem um unterschiedliche Tatvarianten des Grundtatbestandes. 17.4 Subsumtion betreffend den Tatvorwurf des Wegfahrens vom Unfallort Der Beschuldigte wusste, dass er in einen wenn auch kleineren Unfall verwickelt war und die Kollision potentiell Sachschaden verursacht hatte. Trotzdem entfernte er sich vom Unfallort, ohne sich der Geschädigten zu erkennen zu geben oder die Polizei zu rufen. Damit hat er grundsätzlich die Tatvariante des Sich-Entziehens er- füllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist durch die vorliegend verletzte Pflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG auch die für den Tatbestand erforderliche gesetzli- che Meldepflicht zur Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers erfüllt. Die Benachrichtigung der Geschädigten und mithin auch der Polizei wäre dem Beschuldigten zudem möglich und zumutbar gewesen. Die Atemalkoholkontrolle stellt in einem solchen Fall den absoluten Re- gelfall dar. Der Beschuldigte hätte selbst dann mit einer Atemalkoholkontrolle rech- nen müssen, wenn er völlig nüchtern gewesen wäre. Weil das Sich-Entziehen je- doch letztendlich die polizeilichen Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit im Zeitpunkt des Unfalls nicht zu vereiteln vermochten ist das De- likt jedoch nicht vollendet, der objektive Tatbestand ist nicht restlos erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Nachdem er gemäss seinem eindrücklichen strassenverkehrsrelevanten Lebenslauf (IVZ Auskunft Administrativmassnahmen vom 29. Dezember 2023, pag. 478-487) be- reits mehrfach mit Alkohol am Steuer erwischt worden war, wusste er genau, dass die Polizei bei einer Kollision mit einem anderen Wagen zweifellos eine Atemalko- holprobe anordnen würde. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vorliegend nachweislich bereits im Unfallzeitpunkt alkoholisiert war, kann geschlossen werden, dass er sich einer Kontrolle nicht nur eventualvorsätzlich im Sinne der Vorinstanz, sondern direktvorsätzlich zu entziehen versuchte, weil er – wenn er auch seine ge- naue BAK im Unfallzeitpunkt nicht kannte – die möglicherweise drohenden admi- nistrativrechtlichen Konsequenzen im Falle eines positiven Atemalkoholtests fürch- tete. Weil der Beschuldigte später doch noch aussagekräftig auf Alkohol getestet wer- den konnte, blieb es jedoch beim Versuch. Er hat jedoch aus seiner Perspektive al- le ihm möglichen Massnahmen getroffen, um die Kontrolle zu verhindern. Dass es dabei beim Versuch blieb, ist nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass ein Zeuge vor Ort war, der sich nicht nur die Kontrollschildnummer des Flüchtenden aufschrieb, sondern die Geschädigte im Moment des erneuten Vorbeifahrens des Unfallwagens auch auf diesen aufmerksam machte. 24 Der Beschuldigte ist somit der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a, Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b SVG i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 17.5 Subsumtion betreffend den Tatvorwurf des Nachtrunkes Wie bereits erwähnt wusste der Beschuldigte, dass er in einen wenn auch kleine- ren Unfall verwickelt war und die Kollision potentiell Sachschaden verursacht hatte. Trotzdem entfernte er sich vom Unfallort, ohne sich der Geschädigten zu erkennen zu geben oder die Polizei zu rufen. Er begab sich infolgedessen nach Hause und alkoholisierte sich weiter, indem er innert ca. 30 Minuten einen Whisky und einige Gläser Rotwein trank. Wie bereits erwähnt, konnte auch diese Massnahme eine spätere aussagekräftige Messung und Rückrechnung wenn auch erschweren, so doch letztendlich nicht gänzlich vereiteln. Der objektive Tatbestand ist deshalb nicht vollständig erfüllt. Angesichts seines Verhaltens am Unfallort und seiner strassenverkehrsrechtlichen Vorgeschichte ist auch bei dieser Tathandlung davon auszugehen, dass der Be- schuldigte den Nachtrunk wissentlich und willentlich und nicht nur eventualvorsätz- lich zu sich nahm, in der Absicht, eine zuverlässige Messung, sofern eine solche nach seiner Entfernung vom Unfallort überhaupt noch stattfinden sollte, zu verun- möglichen. Trotz seiner Massnahmen blieb das Delikt unvollendet. Der Alkoholgehalt im Blut des Beschuldigten konnte später noch gemessen und eine Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt vorgenommen werden. Dass letztendlich eine Unsicherheit bezüg- lich des genauen Werts verblieb, welcher vorinstanzlich zu einem Freispruch von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand führte, kann nicht als tatbestandsmässiges Vollbringen der Vereitelung gewertet werden. Vielmehr ist diese Unsicherheit auf die späteren widersprüchlichen und aggravierten Angaben des Beschuldigten über seinen Nachtrunk zurückzuführen, ein Verhalten, welches jedoch nicht mehr tatbestandsimmanent ist. Im Übrigen würde eine Verurteilung für das vollendete Delikt sowieso gegen das Verschlechte- rungsverbot verstossen. Der Beschuldigte ist somit auch bezüglich dieses Vorwurfs (lediglich) der versuch- ten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a, Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b SVG i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Die hier zu beurteilenden Taten ereigneten sich am 27. August 2021 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des SVG sind nicht vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) betroffen. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden. 25 19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 389-391). 20. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird gemäss Art. 91a SVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und die Vorinstanz für beide Schuldsprüche eine Geldstrafe aussprach, erübrigt sich die Frage nach der Strafart; für diese Delikte ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsre- geln sowie für den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist gemäss gesetzlicher Bestimmung je eine Busse auszufällen. In Anwendung von Art. 49 StGB ist auch hier anschliessend eine Gesamtbusse festzusetzen. 21. Strafzumessung für die mehrfache versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 21.1 Vorbemerkung Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkscha- den, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Stra- feinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei ei- nem bedeutenden Unfall oder krassen Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und ei- ne Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). Vorliegend sind beide Tatbestände in etwa gleich schwer zu gewichten. Somit wird chronologisch vorgegangen und zuerst für das Sich-Entfernen vom Unfallort eine Einsatzstrafe bestimmt. Sodann wird für den Nachtrunk eine weitere Strafe be- stimmt und angemessen asperiert. 21.2 Sich-Entfernen vom Unfallort Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte einen erheblichen Fahrfehler beging, wurde doch immerhin ein Dritt- schaden von CHF 1'500.00 verursacht (pag. 11). Er entfernte sich sofort von der Unfallstelle und verfolgte seinen ursprünglichen Plan weiter, wonach er seinen Kol- legen vom Bahnhof abholen gehen wollte und dann nach Hause fuhr. Ein solches 26 Verhalten ist dem Tatbestand allerdings immanent. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand fallenden Delikte ist das objektive Tatverschulden zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS-Richtlinien (12 und 35 Strafeinhei- ten) eher an der oberen Grenze anzusiedeln. Die Kammer erachtet gestützt darauf eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschul- digten angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Ihm wäre es zudem ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der Geschädigten und danach der ein- treffenden Polizei selber zu stellen und von einer Vereitelung durch Wegfahren ab- zusehen. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich mit seinem Manöver vor einem (weiteren) Ausweisentzug zu retten. Dieser Umstand ist aber neutral zu ge- wichten. Das Motiv ist nicht verwerflicher, als sich überhaupt einer Strafverfolgung entziehen zu wollen. Es bleibt somit bei 30 Strafeinheiten. Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Tatbegehung im Versuchsstadium blieb. Der Beschuldigte hat sich definitiv vom Unfallort entfernt und somit alles dafür ge- tan, um das Delikt zu vollenden. Es war nur der Umsicht und Reaktion des Zeugen sowie der Polizei zu verdanken, dass er letztendlich doch noch innert einer ange- messenen Frist zur Alkoholkontrolle erreicht werden konnte. Insgesamt rechtfertigt die versuchte Tatbegehung eine Reduktion um insgesamt fünf Strafeinheiten. Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie den fakultativen Strafmilderungsgrund resultiert für den Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Sich-Entfernen vom Unfallort vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Strafe von 25 Strafein- heiten. 21.3 Nachtrunk In Bezug auf den Vorwurf des versuchten Vereitelns durch Nachtrunk kann vollum- fänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte ist auf Grund derselben Kriterien vor Berücksichtigung der Täterkomponenten mit 25 Strafeinheiten zu bestrafen. Diese werden zu rund 2/3, ausmachend 15 Stra- feinheiten zur Einsatzstrafe asperiert, so dass eine Gesamtstrafe von 40 Strafein- heiten resultiert. 21.4 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag. 476 f.). Er wurde mit Strafbefehl vom 24. Dezember 2020 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 290.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren und zu einer Busse von CHF 1'450.00 verurteilt (pag. 476 f.). Weiter geht aus dem Auszug des Administrativmassnahmenregisters ADMAS hervor, dass zwischen 1986 bis 2020 neun Administrativmassnahmen gegen den Beschuldigten verhängt werden muss- ten (pag. 478-487), was von einem schlechten automobilistischen Leumund zeugt. Hervorzuheben ist, dass der letzte Führerscheinentzug vom 11. November 2020 bis zum 10. April 2021 andauerte. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt somit ge- rade mal viereinhalb Monate wieder im Besitze seines Ausweises. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 10 auf 50 Strafeinheiten. Das Vor- 27 leben und die persönlichen Verhältnisse geben ansonsten zu keiner Veränderung der Strafhöhe Anlass. Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Strafverfah- ren korrekt und kooperativ. Dies darf von ihm allerdings erwartet werden und wirkt sich nicht zusätzlich strafmindernd aus. Er bestritt die ihm zur Last gelegten Taten auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings von seinem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf (vgl. pag. 394). Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Straf- minderung erfolgen kann. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu wer- ten. 21.5 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören ne- ben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit na- mentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter ist festzulegen, wie sich die sonstigen per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters auf die Tagessatzhöhe auswirken. Dies ist kein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdi- gung erhöhender und reduzierender Umstände. Die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters sind gegeneinander abzuwägen, und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu entscheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 34). Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes von CHF 410.00 nicht näher be- gründet (vgl. pag. 395). In den Akten findet sich ein Berechnungsblatt der Staats- anwaltschaft (pag. 95; Tagessatz von CHF 380.00), nicht aber der Vorinstanz. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzli- chen Verfahren wesentlich geändert. Der Vorinstanz stand als aktuellstes Beleg die Steuererklärung 2021 zur Verfügung (pag. 249 ff.). Weiter beantwortete der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung gerichtliche Fragen zu seinen finanziel- len Verhältnissen (pag. 215 f.). 2021 wurde seitens des Beschuldigten und seiner Ehefrau ein totales Einkommen von CHF 524'193.00 (pag. 273) und Vermögen von CHF 6'340'817.00 deklariert (pag. 277). Aus der Steuererklärung 2022 geht hervor, dass das deklarierte Gesamteinkommen nunmehr CHF 648'365.00 und das Ver- mögen noch CHF 5'517'533.00 beträgt (pag. 434). Die Vorinstanz hat die damali- gen Zusatzeinkommen der Ehegatten resp. des Beschuldigten (Wertschriftenerträ- ge, Mietzinserträge, Pachtzinserträge, Vermögen) bei ihrer Rechnung wohl nicht oder mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt, ansonsten der Tagessatz deutlich höher ausgefallen wäre. Somit darf auch die Kammer diese Positionen nicht auf- rechnen, da es sich um Beträge handelt, welche der Vorinstanz bereits bekannt 28 waren. Bleibt noch zu prüfen, inwiefern sich das Einkommen für den Beschuldigten verändert hat. 2021 betrug das Einkommen des Beschuldigten aus Arbeitserwerb total CHF 182’887.00 (pag. 251), 2022 erhöhte es sich auf CHF 190'474.00 (pag. 438). Angesichts des sehr guten Einkommens der Ehefrau (CHF 114'163.00) ist ein Abzug für Ehegattenunterstützung nicht gerechtfertigt. Auf Grund der fehlen- den Begründung des Urteils der Vorinstanz in diesem Punkt ist nicht möglich, ne- ben dieser marginalen Einkommenserhöhung weitere, damals unberücksichtigt ge- bliebene positive oder negative Einkommensveränderungen zu eruieren. Die Kammer kommt somit nicht umhin, den vorinstanzlichen Tagessatz ohne Erhöhung zu bestätigen. Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe somit 50 Tagessätze zu CHF 410.00, ausma- chend CHF 20’500.00. 21.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft und verfügt über mehrere Einträge im Administrativmassnahmenregister. Die Legalprognose ist mit Blick darauf als denkbar ungünstig zu bezeichnen, so dass der bedingte Voll- zug nicht gewährt werden kann. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. Gemäss Empfehlung der VBRS-Richtlinien wäre vorliegend nebst der Ausfällung einer Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse auszusprechen. Dieses als Denkzet- tel bei bedingten Geldstrafen vorgesehene Ausscheiden eines zu bezahlenden Geldbetrags wird angesichts der vorliegend unbedingt ausgesprochenen Geldstra- fe obsolet. 22. Strafzumessung für die Übertretungen Für die Festsetzung der Strafe betreffend die Übertretungen kann vorab auf die zu- treffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 396). Für den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall als schwereres Delikt empfehlen die VBRS-Richtlinien eine Busse in der Höhe von CHF 400.00 (VBRS-Richtlinien S. 23). Mit der Vorinstanz sind für die Kammer vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Erhöhung oder Senkung der empfohlenen Busse auf- drängen würden. Eine Busse von CHF 400.00 ist dem Verschulden des Beschul- digten angemessen. Die für den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall festgesetzte Einsatzstrafe ist sodann um die Strafe für den Schuldspruch wegen einfacher Ver- letzung von Verkehrsregeln angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Schuldspruch wegen Missachten des Vortritts eine Busse von CHF 300.00 (VBRS-Richtlinien S. 21). Bei der begangenen Verkehrsregelverletzung handelt es sich nicht um einen be- sonders schweren Verstoss. Es rechtfertigt sich, die Busse für diesen Schuld- 29 spruch auf die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Höhe von CHF 300.00 fest- zusetzen. Davon sind in Anwendung von Art. 49 StGB zwei Drittel statt wie vor- instanzlich 50%, mithin CHF 200.00, zur Einsatzstrafe von CHF 400.00 zu asperie- ren. Die Täterkomponenten, insbesondere die vorerwähnte Vorstrafe sowie die Admi- nistrativmassnahmen lassen den Beschuldigten strassenverkehrsbezogen als un- belehrbar erscheinen und rechtfertigen zudem eine angemessene Erhöhung der Busse um CHF 100.00. Die Gesamtbusse für den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln beträgt damit insgesamt CHF 700.00. Auf Grund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist die Kammer jedoch an die vorinstanzlich gesprochene Busse von CHF 550.00 gebun- den. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sechs Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Widerruf Der Beschuldigte hat die versuchten Vereitelungen von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit während einer Probezeit begangen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt der Kammer schon nur aufgrund des Verschlechterungsverbots lediglich der Verzicht auf den Widerruf des bedingt ge- währten Vollzugs der Vorstrafe vom 24. Dezember 2020 (Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 290.00 mit 4 Jahren Probezeit und CHF 1'450.00 Verbindungsbusse). Auch die Kammer verlängert die Probezeit um ein Jahr. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 150.00 werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 650.00, ihren Auslagen von CHF 1'402.90 (pag. 97), den Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 50.00 (pag. 132), Gerichtsgebühren von CHF 3’400.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung) sowie Zeugengelder von CHF 110.00 (pag. 286 und pag. 341-343). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich demnach ins- 30 gesamt auf CHF 5'612.90 (pag. 398). Dieser Betrag wurde nicht beanstandet und erscheint der Kammer zudem als angemessen. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand freigesprochen. Die Vorinstanz hat für diesen Freispruch keine Kosten ausgeschieden mit der Begründung, eine Aus- scheidung rechtfertige sich auf Grund des minimalen Aufwandes für diesen Vorhalt nicht. Die Beweismassnahmen und sämtliche Verfahrensschritte hätten auch sonst stattgefunden (pag. 398). Der Beschuldige verlangt in seiner Berufung eventualiter und für den Fall erneuter Schuldsprüche, von den gesamten erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten sei ein Viertel auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 506). Sämtliche Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten oszillieren seit Anbeginn um ein und dasselbe Kerngeschehen, nämlich die Kollision am 27. August 2021 um 18:05 Uhr. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten, insbesondere mit dem Weg- fahren vom Unfallort das gesamte Strafverfahren in diesem Ausmass überhaupt erst in Gang gesetzt. Die nachfolgenden Verfahrensschritte wären nach dieser ver- suchten Entziehung vor den Unfallkonsequenzen allesamt so oder anders notwen- dig geworden, insbesondere auch die Blutalkoholkontrolle. Wegen des vorsätzli- chen Nachtrunkes wurden zudem die beiden IRM-Berichte notwendig. Auch die Zeugeneinvernahmen waren letztendlich für die Eruierung der Gesamtumstände im Zusammenhang mit den vorliegenden Schuldsprüchen unabdingbar. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit der Verfahrenseinleitung durch den Beschuldigten ergibt sich aus den Schuldsprüchen gegen ihn. Mit dem Nachtrunk hat der Beschuldigte das Verfahren zudem erschwert. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass sich auch aufgrund des minimalen Aufwandes, welcher auf den Freispruch entfiel, eine Kostenausscheidung nicht rechtfertigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind aus all diesen Gründen integral dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden infolge beschränkter Anfechtung auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’500.00 bestimmt. Diese trägt zufolge Unterlie- gens der Beschuldigte. 24. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens aus denselben Über- legungen wie oben betreffend erstinstanzlicher Verfahrenskosten und auch oberin- stanzlich infolge vollumfänglichen Unterliegens nicht angezeigt. 31 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 27. Januar 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (mind. 0.63 ‰), angeblich begangen am 27.08.2021 in K.________, G.________ (Stras- se). B. A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 27.08.2021 in K.________, G.________ (Strasse), durch mangelnde Aufmerksamkeit und dadurch Missachten des Signals «kein Vortritt». II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 27.08.2021 in K.________, G.________ (Strasse); 2. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, mehrfach begangen am 27.08.2021 in K.________, G.________ (Strasse) und F.________ (Strasse). III. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. B. und der Schuldsprüche gemäss Ziff. II. hiervor in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 47, 48a, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 3, 55 Abs. 1 und 3 Bst. b, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG; 32 Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 VRV; Art. 36 Abs. 2 SSV; Art. 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 410.00, ausmachend total CHF 20’500.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 5'612.90. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00. IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24.12.2020 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 290.00 gewährte bedingte Vollzug (unter Gewährung einer Probezeit von 4 Jahren) wird nicht wider- rufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 150.00, werden A.________ auferlegt. V. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 33 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. Januar 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 30. September 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Gerichtsschreiberin Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 34