und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 38 Abs. 3 und 50 Abs. 1, 2 und 3 BauG 1 KStrG 30e Abs. 1 und 61 Abs. 1 Bst. g USG 47, 49 Abs. 1, 106, 333 und 335 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 5'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 50 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'583.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 26 III.