Nach der Tat und im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte im Wesentlichen anständig, was indes erwartet werden darf. Reue und Einsicht sind bei ihm nicht auszumachen und eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die Täterkomponenten führten damit weder zu einer Straferhöhung noch zu einer – minderung. 21. Konkrete Strafe Zusammenfassend ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zu einer Übertretungsbusse von CHF 5'000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse wird auf 50 Tage festgesetzt.