20. Täterkomponenten / RIP-Verbot Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Gesamtbusse rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass übersteigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 4 oben), erübrigen sich umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten, zumal sich diese in casu nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen soweit ersichtlich «normal». Nach der Tat und im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte im Wesentlichen anständig, was indes erwartet werden darf.