18. Asperation für die Widerhandlung gegen das USG Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Widerhandlung gegen das USG durch Deponieren von Abfällen ausserhalb von Deponien bzw. für einen Täter, der 60-110 Liter Hauskehricht in der freien Natur deponiert, eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 32). Angesichts der Menge des vom Beschuldigten im Garten entsorgten Abfalls und der Dauer des dadurch verursachten rechtswidrigen Zustands ruft der vorliegende Sachverhalt nach einer deutlich höheren Busse als der in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Normbusse. Der Kammer erscheint eine Busse von CHF 2'400.00 verschuldensangemessen.