All diese Umstände sind indes neutral zu werten. 16.3 Fazit In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigten gemessen am Strafrahmen – ohne dessen Tat zu bagatellisieren – als leicht. Aus Sicht der Kammer erscheint für diese Widerhandlungen gegen das BauG eine Busse von CHF 4’000.00 verschuldensangemessen.