116 ff.), nicht. Zudem erschwerte er durch das Verdecken des Asphalts mit einer dicken Schicht Erde das Auffinden des widerrechtlich entsorgten Asphalts. Auch dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. 16.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil er annahmeweise die Kosten für die rechtmässige Entsorgung sparen wollte; mithin aus egoistischen, finanziellen Motiven. Er hätte die Tat problemlos vermeiden können. All diese Umstände sind indes neutral zu werten.